TE OGH 2010/6/30 3Ob123/10z

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch, Dr. Alexander Schoeller und Dr. Stephan Riel, Rechtsanwälte in Wien, und einer weiteren betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei Roswitha H*****, vertreten durch Dr. Andreas Reiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 477.728,90 EUR sA und einer weiteren betriebenen Forderung, über den (teilweise außerordentlichen) Revisionsrekurs des Beteiligten Manfred H*****, vertreten durch Dr. Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. November 2009, GZ 47 R 528/09h-198, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 6. Juli 2009, GZ 9 E 25/04h-173, bestätigt und ein Schriftsatz des Beteiligten im Rekursverfahren zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der (teilweise außerordentliche) Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies ein Überbot des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers zurück.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dessen Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht Folge (Punkt 2.) und wies eine weitere Rekursschrift zurück (Punkt 1.). Zu Punkt 2. sprach es aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, zu Punkt 1. dagegen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Zustellung der Beschlussausfertigung an den dem Revisionsrekurswerber im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt erfolgte am 26. Jänner 2010.

Rechtliche Beurteilung

Der mittels WEB-ERV am 23. Februar 2010 eingebrachte Revisionsrekurs ist in Ansehung des Punktes  2. des angefochtenen Beschlusses jedenfalls unzulässig und insgesamt zudem verspätet.

Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511; RS0002321; RS0012387, besonders [T14]; zuletzt 3 Ob 138/05y; 3 Ob 116/09v (mwN); 3 Ob 266/09b; Jakusch in Angst, EO² § 65 Rz 20 mwN). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der beiden verbliebenen Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter Satz EO) vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels ist derjenigen einer Klage nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0044487 [T18 und 23]).

Die Rekurs- und Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt - abgesehen vom hier nicht gegebenen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitel (§ 84 Abs 1 EO) - 14 Tage (§ 78 EO iVm § 521 Abs 1 erster Satz ZPO; RIS-Justiz RS0118952). Der Revisionsrekurs vom 23. Februar 2010 wurde daher lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom 9. Februar 2010 eingebracht.

Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Schlagworte

Exekutionsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94454

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00123.10Z.0630.000

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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