TE OGH 2009/5/19 3Ob100/09s

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Veröffentlicht am 19.05.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Johann L*****, vertreten durch Aigner Fischer

Unter Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, wegen 20.445,63 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 17. März 2009, GZ 6 R 349/08b-10, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 4. November 2008, GZ 1 E 2618/08g-7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte gemäß § 292k Abs 1 EO fest, dass zwei unter näher bezeichneten Betriebsnummern gepfändete Fördergelder von der zugunsten der betreibenden Partei am 17. Juli 2008 bewilligten Forderungsexekution umfasst sind und dass diese Fördergelder bis zur Höhe der geltend gemachten vollstreckbaren Forderung samt Kosten gepfändet und vom Drittschuldner an die betreibende Partei zu überweisen sind.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der verpflichteten Partei in Ansehung einer der Betriebsnummern erhobenen Rekurs Folge und änderte insoweit den erstinstanzlichen Beschluss ab und stellte fest, dass die dieser Nummer zugeordneten Fördergelder von der Exekution nicht erfasst sind. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dieser Beschluss wurde der betreibenden Partei am 1. April 2009 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen am 29. April 2009 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist verspätet. Die Rekurs-, aber auch die Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 EO (Vollstreckbarerklärung) abgesehen gemäß § 78 EO iVm § 521 ZPO 14 Tage (3 Ob 96/03v; RIS-Justiz RS0118952).

Anmerkung

E908343Ob100.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00100.09S.0519.000

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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