Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
Die Einhaltung des § 238 Abs 2 StPO steht nur insoweit unter Nichtigkeitssanktion, als einem just darauf abzielenden Antrag des Beschwerdeführers zuwider nicht entschieden wurde (WK-StPO § 281 Rz 316; WK-StPO § 238 Rz 8).Die Einhaltung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO steht nur insoweit unter Nichtigkeitssanktion, als einem just darauf abzielenden Antrag des Beschwerdeführers zuwider nicht entschieden wurde (WK-StPO Paragraph 281, Rz 316; WK-StPO Paragraph 238, Rz 8).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118924Im RIS seit
22.05.2004Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020