Norm
StPO §90a Abs2Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, dass eine planwidrige Lücke des § 90a Abs 2 StPO nicht erkennbar ist, darf ein Geständnis zwar im Fall des § 90g Abs 1 StPO (und auch dort unabhängig von fehlender Zustimmung des Verletzten [vgl § 7 Abs 4 JGG]), nicht aber als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden.Angesichts des Umstandes, dass eine planwidrige Lücke des Paragraph 90 a, Absatz 2, StPO nicht erkennbar ist, darf ein Geständnis zwar im Fall des Paragraph 90 g, Absatz eins, StPO (und auch dort unabhängig von fehlender Zustimmung des Verletzten [vgl Paragraph 7, Absatz 4, JGG]), nicht aber als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119093Im RIS seit
18.06.2004Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019