RS OGH 2016/3/22 14Os63/04, 12Os114/04, 13Os119/14w (13Os120/14t), 17Os28/15v, 11Os149/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2004
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Norm

StGB §228 Abs1
StGB §302 Abs1
MeldeG 1991 §19 Abs1
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z4
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ebenso wie sich die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums bloß in der Bestätigung erschöpft, dass der Meldepflicht entsprochen wurde, damit aber keineswegs die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen personenbezogenen Angaben bestätigt wird, wird mit einer Meldebestätigung nach § 19 Abs 1 MeldeG 1991 lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der von jenem im Meldezettel angegebenen - von der Meldebehörde nicht zu überprüfenden - Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades. Fälschliche Angaben im Meldezettel sind allenfalls nach § 22 Abs 1 Z 4 MeldeG 1991 verwaltungsbehördlich zu ahnden, verwirklichen jedoch nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB.Ebenso wie sich die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums bloß in der Bestätigung erschöpft, dass der Meldepflicht entsprochen wurde, damit aber keineswegs die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen personenbezogenen Angaben bestätigt wird, wird mit einer Meldebestätigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MeldeG 1991 lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der von jenem im Meldezettel angegebenen - von der Meldebehörde nicht zu überprüfenden - Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades. Fälschliche Angaben im Meldezettel sind allenfalls nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, MeldeG 1991 verwaltungsbehördlich zu ahnden, verwirklichen jedoch nicht den Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB.

Entscheidungstexte

  • RS0119212">14 Os 63/04
    Entscheidungstext OGH 22.06.2004 14 Os 63/04
  • RS0119212">12 Os 114/04
    Entscheidungstext OGH 04.11.2004 12 Os 114/04
    Auch; nur: Mit einer Meldebestätigung nach § 19 Abs 1 MeldeG 1991 wird lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der Angaben im Meldezettel. (T1)
  • RS0119212">13 Os 119/14w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 119/14w
    Vgl
  • RS0119212">17 Os 28/15v
    Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 28/15v
    Auch; Beisatz: Zur Ausstellung einer Meldebestätigung unter dem Aspekt von Fehlgebrauch einer Befugnis iSd § 302 Abs 1 StGB. (T2)
  • RS0119212">11 Os 149/15v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 149/15v
    Auch; Beisatz: Hier: Entfernen eines durch den Unterkunftsgeber angebrachten Zusatzes, der die Absicht des Meldepflichtigen bei der Niederlassung (§ 1 Abs 7 MeldeG) betrifft. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119212

Im RIS seit

22.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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