RS OGH 2004/6/22 14Os63/04, 12Os114/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2004
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Norm

StGB §228 Abs1
MeldeG 1991 §19 Abs1
MeldeG 1991 §22 Abs1 Z4

Rechtssatz

Ebenso wie sich die Tätigkeit der Meldebehörde bei Ausstellung des Meldevisums bloß in der Bestätigung erschöpft, dass der Meldepflicht entsprochen wurde, damit aber keineswegs die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen personenbezogenen Angaben bestätigt wird, wird mit einer Meldebestätigung nach § 19 Abs 1 MeldeG 1991 lediglich die Tatsache der erfolgten Anmeldung eines Meldepflichtigen bestätigt, nicht aber die Richtigkeit der von jenem im Meldezettel angegebenen - von der Meldebehörde nicht zu überprüfenden - Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades. Fälschliche Angaben im Meldezettel sind allenfalls nach § 22 Abs 1 Z 4 MeldeG 1991 verwaltungsbehördlich zu ahnden, verwirklichen jedoch nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119212

Dokumentnummer

JJR_20040622_OGH0002_0140OS00063_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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