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16 MedienrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Entschädigungsanspruch gegen einen Medieninhaber aufgrund des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede, Beschimpfung oder Verspottung ausreichend determiniert; Unzulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des MedienG über die Anwendbarkeit der StPO infolge Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken in einem GerichtsverfahrenSpruch
Den Anträgen, in §6 Abs1 1. Satz des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993 das Wort "objektive", in eventu §6 Abs1 1. Satz des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, in eventu §6 Abs1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, in eventu §6 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. Nr. 20/1993, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Den Anträgen, in §6 Abs1 1. Satz des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993, das Wort "objektive", in eventu §6 Abs1 1. Satz des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,, in eventu §6 Abs1 des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,, in eventu §6 des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,, als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die (zum Teil) den Gegenstand des vorliegenden Individualantrages bildenden Bestimmungen der §§6, 8 und 41 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981 idF der Novellen BGBl. Nr. 234/1988, BGBl. Nr. 20/1993, BGBl. Nr. 91/1993 und BGBl. I Nr. 105/1997 haben folgenden Wortlaut - die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben -:römisch eins. 1. Die (zum Teil) den Gegenstand des vorliegenden Individualantrages bildenden Bestimmungen der §§6, 8 und 41 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997, haben folgenden Wortlaut - die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben -:
"Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung
§6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 200 000 S, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 500 000 S nicht übersteigen.
1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
2. im Falle einer üblen Nachrede
a) die Veröffentlichung wahr ist oder
b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,
3. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
4. es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.
"Selbständiges Entschädigungsverfahren
§8a. (1) Für das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.
"Ergänzende Verfahrensbestimmungen
§41. (1) Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975.
..."
Mit Individualantrag vom 13.10.2000 beantragt die Antragstellerin, die Medieninhaberin und Verlegerin einer periodischen Wochenzeitung ist, die Aufhebung folgender Wortfolgen:
"1. in §6 Abs1 Satz 1 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl 20/1993) das Wort 'objektive' ...; "1. in §6 Abs1 Satz 1 MedienG Bundesgesetzblatt 314 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt 20 aus 1993,) das Wort 'objektive' ...;
in eventu §6 Abs1 Satz 1 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl 20/1993)...; in eventu §6 Abs1 Satz 1 MedienG Bundesgesetzblatt 314 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt 20 aus 1993,)...;
in eventu §6 Abs1 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl 20/1993)...; in eventu §6 Abs1 MedienG Bundesgesetzblatt 314 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt 20 aus 1993,)...;
in eventu §6 MedienG (BGBl 314/1981 idF BGBl 20/1993) in eventu §6 MedienG Bundesgesetzblatt 314 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt 20 aus 1993,)
in seinem gesamten Wortlaut...;
2. Zu ihrer Antragslegitimation bringt die Antragstellerin folgendes vor:
"... Die Antragstellerin als Medieninhaberin und Verlegerin der 'OZ' ist unmittelbare Normadressatin der Bestimmungen des MedienG. Die Antragstellerin als Normadressatin wird durch die Bestimmungen des MedienG - insbesondere dessen verfassungswidrige §§6 Abs1, 8a Abs1 sowie 41 Abs1 - in ihren Rechten verletzt. Die erwähnten Bestimmungen des MedienG greifen in die Rechtssphäre der Antragstellerin nachteilig ein und werden für die Antragstellerin tatsächlich, und zwar ohne Erlassung eines Bescheides oder Fällung eines gerichtlichen Urteiles, wirksam.
...
... Als Medieninhaberin und Verlegerin der periodischen Wochenzeitung 'OZ' (die derzeit bereits im Jahrgang 121 erscheint) sind die Bestimmungen des MedienG nicht bloß fallweise, nicht bloß in Einzelfällen, sondern dauerhaft und ständig auf die mediale Tätigkeit der Antragstellerin anzuwenden. Die unten näher dargelegten Eingriffe der hier in Anfechtung gezogenen Bestimmungen des MedienG beeinträchtigen die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin daher nicht bloß potenziell, sondern (ständig) aktuell.
... Ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der rechtswidrigen Eingriffe in ihre rechtlich geschützten Interessen steht der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich insbesondere aus dem hier (ua) in Anfechtung gezogenen §6 Abs1 MedienG. Nach dieser Bestimmung kann die Antragstellerin als Medieninhaberin und Verlegerin der 'OZ' im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren niemals als Aktivlegitimierte, sondern stets nur als Passivlegitimierte betroffen und mit Entschädigungsforderungen konfrontiert sein. Als stets nur Passivlegitimierte, an die Entschädigungsforderungen herangetragen werden, die aber ihrerseits selbst keine Entschädigung geltend machen kann, hätte aber die Antragstellerin den Fortgang des medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens niemals bis zum entscheidenden Zeitpunkt in der Hand (vgl VfSlg 13.659/1993). ... Ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der rechtswidrigen Eingriffe in ihre rechtlich geschützten Interessen steht der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich insbesondere aus dem hier (ua) in Anfechtung gezogenen §6 Abs1 MedienG. Nach dieser Bestimmung kann die Antragstellerin als Medieninhaberin und Verlegerin der 'OZ' im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren niemals als Aktivlegitimierte, sondern stets nur als Passivlegitimierte betroffen und mit Entschädigungsforderungen konfrontiert sein. Als stets nur Passivlegitimierte, an die Entschädigungsforderungen herangetragen werden, die aber ihrerseits selbst keine Entschädigung geltend machen kann, hätte aber die Antragstellerin den Fortgang des medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens niemals bis zum entscheidenden Zeitpunkt in der Hand vergleiche VfSlg 13.659/1993).
... Die Antragstellerin müsste die Redaktionsangehörigen der 'OZ' absichtlich (also jedenfalls mit bedingtem Vorsatz iS des §5 StGB) dazu veranlassen, gegen konkrete Personen entweder eine ehrenrührige Schreibweise (Privatanklagedelikt) oder gar eine verleumderische Schreibweise (Offizialdelikt) an den Tag zu legen, um dadurch ein medienrechtliches Entschädigungsverfahren gegen die Antragstellerin, uU sogar ein Straf- und Entschädigungsverfahren gegen den Redaktionsangehörigen und die Antragstellerin zu provozieren. Eine derartige Vorgangsweise, die nur dazu dienen würde, im absichtlich heraufbeschworenen Gerichtsverfahren die Verfassungsmäßigkeit bestimmter medienrechtlicher Gesetzesbestimmungen in Frage zu stellen, wäre aber weder für die Antragstellerin noch für die 'angestifteten' Redaktionsangehörigen zumutbar - insbesondere im Hinblick auf die straf- und medienrechtlichen Konsequenzen, sollte die vorsätzlich veranlasste Schreibweise letztlich zu einer Verurteilung (zu Strafe und/oder Entschädigung) führen. Es liegen hier somit besondere, außergewöhnliche Umstände vor.
... Diese besonderen Umstände ergeben sich aber auch aus der Mitgliedschaft der Antragstellerin zum 'Österreichischen Zeitschriftenverband'. Wie erwähnt, unterliegt die Antragstellerin dadurch dem verbindlichen 'Ehrenkodex für die österreichische Presse'. Müsste die Antragstellerin eine ehrenrührige oder gar verleumderische Schreibweise an den (T)ag legen und damit ein Strafbzw Entschädigungsverfahren provozieren, so würde die Antragstellerin dadurch gleichzeitig auch ein Beschwerdeverfahren vor dem 'Österreichischen Presserat' wegen Verletzung des Ehrenkodex provozieren. Damit würde die Antragstellerin aber nicht bloß eine gerichtliche Verurteilung, sondern gleichermaßen auch eine 'Verurteilung' durch den Österreichischen Presserat riskieren, die bis hin zum Ausschluss aus dem ÖZV führen kann. Dies würde nicht nur eine Ächtung der Antragstellerin durch andere Medienunternehmer und -mitarbeiter, sondern auch durch die Leserschaft der 'OZ' bewirken.
... Die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Antragstellerin (vgl §6 Abs1 MedienG) würde dadurch selbstverständlich ebenfalls schwerstens beeinträchtigt werden. ... Die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Antragstellerin vergleiche §6 Abs1 MedienG) würde dadurch selbstverständlich ebenfalls schwerstens beeinträchtigt werden.
... All dies widerspräche aber der Vielfalt der Medienlandschaft und des öffentlichen Informationsbedürfnisses."
3. Die Antragstellerin trägt gegen die von ihr angefochtenen Bestimmungen nach Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Legalitätsprinzip des Art18 Abs1 B-VG vor:
"Auszugehen ist davon, dass die Normadressaten des §6 Abs1 Satz 1 MedienG nicht ein relativ kleiner Kreis von ausgebildeten Juristen sind, sondern sich diese Bestimmung überwiegend an die Masse der Nichtjuristen richtet, vorwiegend an Medieninhaber. Als 'Medieninhaber' iS des §1 MedienG sind sogar 'private', also nicht-professionelle Internet-Homepagebetreiber anzusehen (vgl Beschluss des OLG Wien vom 20.6.2000, AZ 18 Bs 153/00). Für den durchschnittlichen Normadressaten ist ganz und gar unverständlich, was ein 'objektiver' Tatbestand ist. Dem MedienG selbst lässt sich dies nicht entnehmen. Aber auch ein Studium des Gesetzestextes des StGB führt den Normadressaten zu keinem Ergebnis, zumal auch dem Gesetzestext des StGB der Begriff 'objektiver' Tatbestand fremd ist. Der gesamten österreichischen Rechtsordnung ist dieser Begriff fremd. Auch eine Interpretation nach den offenstehenden Auslegungsregeln vermag nicht zu klären, was mit einem 'objektiven' Tatbestand gemeint sein könnte, weil dies eben keine Frage der Gesetzesauslegung ist. Vielmehr ist dieser Begriff eine reine Entwicklung der Rechtslehre, um mit einem einzigen Wort ganz bestimmte Tatbestandselemente kurz zusammenfassen zu können. Der Begriff 'objektiver' Tatbestand ist sohin ausschließlich ein juristisch-fachsprachlicher Begriff, der auch nur für juristisch ausgebildete Fachleute nach Studium der Fachliteratur verständlich wird, nicht aber für den durchschnittlichen Normadressaten. Ein durchschnittlicher Normadressat weiß mit dem Begriff 'objektiver' Tatbestand nichts anzufangen und müsste eine geradezu detektivische Akribie an den Tag legen, um den Bedeutungsgehalt dieses Begriffes zu eruieren. Der für den Normadressaten unverständliche Begriff 'objektiver' Tatbestand in §6 Abs1 Satz 1 MedienG entspricht aus diesen Gründen nicht dem verfassungsmäßigen Legalitätsprinzip. "Auszugehen ist davon, dass die Normadressaten des §6 Abs1 Satz 1 MedienG nicht ein relativ kleiner Kreis von ausgebildeten Juristen sind, sondern sich diese Bestimmung überwiegend an die Masse der Nichtjuristen richtet, vorwiegend an Medieninhaber. Als 'Medieninhaber' iS des §1 MedienG sind sogar 'private', also nicht-professionelle Internet-Homepagebetreiber anzusehen vergleiche Beschluss des OLG Wien vom 20.6.2000, AZ 18 Bs 153/00). Für den durchschnittlichen Normadressaten ist ganz und gar unverständlich, was ein 'objektiver' Tatbestand ist. Dem MedienG selbst lässt sich dies nicht entnehmen. Aber auch ein Studium des Gesetzestextes des StGB führt den Normadressaten zu keinem Ergebnis, zumal auch dem Gesetzestext des StGB der Begriff 'objektiver' Tatbestand fremd ist. Der gesamten österreichischen Rechtsordnung ist dieser Begriff fremd. Auch eine Interpretation nach den offenstehenden Auslegungsregeln vermag nicht zu klären, was mit einem 'objektiven' Tatbestand gemeint sein könnte, weil dies eben keine Frage der Gesetzesauslegung ist. Vielmehr ist dieser Begriff eine reine Entwicklung der Rechtslehre, um mit einem einzigen Wort ganz bestimmte Tatbestandselemente kurz zusammenfassen zu können. Der Begriff 'objektiver' Tatbestand ist sohin ausschließlich ein juristisch-fachsprachlicher Begriff, der auch nur für juristisch ausgebildete Fachleute nach Studium der Fachliteratur verständlich wird, nicht aber für den durchschnittlichen Normadressaten. Ein durchschnittlicher Normadressat weiß mit dem Begriff 'objektiver' Tatbestand nichts anzufangen und müsste eine geradezu detektivische Akribie an den Tag legen, um den Bedeutungsgehalt dieses Begriffes zu eruieren. Der für den Normadressaten unverständliche Begriff 'objektiver' Tatbestand in §6 Abs1 Satz 1 MedienG entspricht aus diesen Gründen nicht dem verfassungsmäßigen Legalitätsprinzip.
Verfassungskonform wäre hingegen etwa die klare Formulierung:
"'Wird in einem Medium unabhängig vom Vorliegen eines Vorsatzes (§5 StGB) eine üble Nachrede (§111 StGB), eine Beschimpfung oder Verspottung (§115 StGB) oder eine Verleumdung (§297 StGB) verwirklicht, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.' Verfassungskonform wäre aber auch eine Verdeutlichung des Begriffs 'objektiver Tatbestand' in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition durch den Gesetzgeber."
Verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich ferner auch aus der in §8a Abs1 und in §41 Abs1 Mediengesetz normierten Verweisung auf die "(Privatanklage-)Verfahrensbestimmungen der StPO". Durch die Verweisung des §8a Abs1 und des §41 Abs1 Mediengesetz auf die strafgerichtlichen Verfahrensbestimmungen der StPO werde der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch ('Eigentum' im verfassungsrechtlichen Sinne) der freien Disposition des Anspruchs"eigentümers" entzogen. Die StPO sei vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt. Im Privatanklageverfahren sei auch die Höhe des Entschädigungsanspruches amtswegig zu ermitteln. Dem Anspruchs"eigentümer" sei dadurch jede Möglichkeit genommen, nach eigenem Belieben etwa nur einen Teil seines Entschädigungsanspruches gerichtlich geltend zu machen, obwohl die "Freiheit des Eigentums" nach der einschlägigen Verfassungsjudikatur auch diesen Aspekt der Dispositionsfreiheit beinhalte.
Verfassungskonform sei daher,
"(zumindest) die Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruches nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (oder eigenen, ähnlich auszugestaltenden mediengesetzlichen Bestimmungen) herbeizuführen, zumal dem Anspruchs'eigentümer' nur in diesem Fall die Möglichkeit offen steht, sein Klagebegehren in bestimmter Höhe (vgl §226 ZPO) und somit im Rahmen freier Disposition anzusetzen." "(zumindest) die Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruches nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (oder eigenen, ähnlich auszugestaltenden mediengesetzlichen Bestimmungen) herbeizuführen, zumal dem Anspruchs'eigentümer' nur in diesem Fall die Möglichkeit offen steht, sein Klagebegehren in bestimmter Höhe vergleiche §226 ZPO) und somit im Rahmen freier Disposition anzusetzen."
Auch gewährleiste die Anwendung der "strafgerichtlichen Verfahrensbestimmungen der StPO" keine dem Gebot des "fair trial" entsprechende "Risikoverteilung" hinsichtlich des Kostenersatzes, der sich nicht nach dem Verfahrensausgang bestimme. Dies wird im Antrag näher erläutert und anhand von Beispielen (zusammengefaßt) darzutun versucht, daß die Verfahrensbestimmungen der StPO auf den Entschädigungsanspruch sachlich nicht "passen".
Nicht zuletzt widersprächen auch die "mediengesetzlichen Bestimmungen über das Berufungsverfahren" dem Legalitätsprinzip des Art18 B-VG. Diese Bestimmungen seien unklar und in sich widersprüchlich, wie näher ausgeführt wird.
4. Die Bundesregierung hat im Verfahren eine Äußerung erstattet; sie bestreitet darin zunächst die Zulässigkeit der Anträge:
"...Die für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ...(mit)entscheidenden Ausführungen der antragstellenden Gm(b)H zur aktuellen Betroffenheit beschränken sich ausschließlich auf den bloßen Hinweis, dass sie als Verlegerin einer periodischen Wochenzeitschrift den Bestimmungen des Mediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliege, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes 'dauerhaft und ständig auf die mediale Tätigkeit der Antragstellerin anzuwenden (seien).' Es stellt sich sohin die Frage, ob die antragstellende GmbH mit diesen vagen Ausführungen ihrer Verpflichtung, die unmittelbare Betroffenheit der bekämpften Regelung näher darzulegen, hinreichend entsprochen hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 13717/1994, 13916/1994, 14074/1995, 14309/1995, 14496/1996, 14498/1996, 14526/1996 und 15030/1997). Dies ist nach Auffassung der Bundesregierung im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge es ausschließlich Sache der Antragstellerin ist, jene Umstände darzulegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die bekämpften Normen unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen, jedoch nicht der Fall. Mit dem Nachweis, dass die antragstellende GmbH als Medieninhaberin und Verlegerin einer periodischen Wochenzeitschrift grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Mediengesetzes fällt, ist nämlich ein aktueller Eingriff der konkret angefochtenen Bestimmungen dieses Gesetzes in ihre rechtlich geschützten Interessen offenkundig noch nicht dargetan (die gegenteilige Auffassung hätte etwa die geradezu absurde Konsequenz, dass jedermann jederzeit Normen des StGB mit der Begründung anfechten könnte, dass sie für ihn verbindlich sind). Für einen solchen Nachweis wären vielmehr konkrete Anhaltspunkte erforderlich, aus denen glaubhaft hervor geht, dass ein Verfahren wegen Verwirklichung eines der in §6 Mediengesetz genannten Tatbestände (etwa im Hinblick auf die Art oder den Bereich der Berichterstattung) mehr als eine bloß theoretische Möglichkeit anzusehen ist. "...Die für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ...(mit)entscheidenden Ausführungen der antragstellenden Gm(b)H zur aktuellen Betroffenheit beschränken sich ausschließlich auf den bloßen Hinweis, dass sie als Verlegerin einer periodischen Wochenzeitschrift den Bestimmungen des Mediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliege, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes 'dauerhaft und ständig auf die mediale Tätigkeit der Antragstellerin anzuwenden (seien).' Es stellt sich sohin die Frage, ob die antragstellende GmbH mit diesen vagen Ausführungen ihrer Verpflichtung, die unmittelbare Betroffenheit der bekämpften Regelung näher darzulegen, hinreichend entsprochen hat vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 13717/1994, 13916/1994, 14074/1995, 14309/1995, 14496/1996, 14498/1996, 14526/1996 und 15030/1997). Dies ist nach Auffassung der Bundesregierung im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge es ausschließlich Sache der Antragstellerin ist, jene Umstände darzulegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die bekämpften Normen unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen, jedoch nicht der Fall. Mit dem Nachweis, dass die antragstellende GmbH als Medieninhaberin und Verlegerin einer periodischen Wochenzeitschrift grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Mediengesetzes fällt, ist nämlich ein aktueller Eingriff der konkret angefochtenen Bestimmungen dieses Gesetzes in ihre rechtlich geschützten Interessen offenkundig noch nicht dargetan (die gegenteilige Auffassung hätte etwa die geradezu absurde Konsequenz, dass jedermann jederzeit Normen des StGB mit der Begründung anfechten könnte, dass sie für ihn verbindlich sind). Für einen solchen Nachweis wären vielmehr konkrete Anhaltspunkte erforderlich, aus denen glaubhaft hervor geht, dass ein Verfahren wegen Verwirklichung eines der in §6 Mediengesetz genannten Tatbestände (etwa im Hinblick auf die Art oder den Bereich der Berichterstattung) mehr als eine bloß theoretische Möglichkeit anzusehen ist.
Nach Auffassung der Bundesregierung begründet das mit dem Gesagten erwiesene Fehlen von Ausführungen, aus denen die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit der Antragstellerin in überprüfbarer Weise hervorgeht - wobei solche Ausführungen im Licht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Übrigen selbst dann als erforderlich anzusehen wären, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation nahe liegen (so zB VfSlg. 14309/1995 und 14817/1997) - in der vorliegenden Fallkonstellation einen die Unzulässigkeit des lndividualantrages in seiner Gesamtheit nach sich ziehenden Mangel (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 14432/1996 und 14831/1997 zu §3 Fortpflanzungmedizingesetz)." Nach Auffassung der Bundesregierung begründet das mit dem Gesagten erwiesene Fehlen von Ausführungen, aus denen die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit der Antragstellerin in überprüfbarer Weise hervorgeht - wobei solche Ausführungen im Licht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Übrigen selbst dann als erforderlich anzusehen wären, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation nahe liegen (so zB VfSlg. 14309/1995 und 14817/1997) - in der vorliegenden Fallkonstellation einen die Unzulässigkeit des lndividualantrages in seiner Gesamtheit nach sich ziehenden Mangel vergleiche in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 14432/1996 und 14831/1997 zu §3 Fortpflanzungmedizingesetz)."
Der Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft sei durch die bekämpfte Norm nach Art und Ausmaß nicht eindeutig bestimmt.
Die Bundesregierung weist abschließend darauf hin,
"dass ein Normenprüfungsantrag nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls dann als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn durch die beantragte Aufhebung von Gesetzesbestimmungen dem Gesetz ein vollständig veränderter, dem Rechtssetzer überhaupt nicht zusinnbarer Inhalt gegeben wird (vgl. zB VfSlg. 12465/1990, 14131/1995, 14308/1995 und 14895/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt ausgesprochen, dass ein Antrag unzulässig ist, wenn die beantragte Aufhebung einen dem Verfassungsgerichtshof verwehrten Akt positiver Gesetzgebung darstellte (vgl. zB VfSlg. 12465/1990, 13140/1992 und 13915/1994). "dass ein Normenprüfungsantrag nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls dann als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn durch die beantragte Aufhebung von Gesetzesbestimmungen dem Gesetz ein vollständig veränderter, dem Rechtssetzer überhaupt nicht zusinnbarer Inhalt gegeben wird vergleiche zB VfSlg. 12465/1990, 14131/1995, 14308/1995 und 14895/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt ausgesprochen, dass ein Antrag unzulässig ist, wenn die beantragte Aufhebung einen dem Verfassungsgerichtshof verwehrten Akt positiver Gesetzgebung darstellte vergleiche zB VfSlg. 12465/1990, 13140/1992 und 13915/1994).
Gerade dies trifft jedoch in Ansehung des Punkt 2 des Aufhebungsbegehrens offenkundig zu: Die Aufhebung der durch den Primärantrag und d(ie) beiden Eventualanträge angefochtenen Bestimmungen des §8a Abs1 und 2 hätte nämlich zur Folge, dass durch den Wegfall der Anordnung, dass für das Verfahren über einen selbständigen Antrag die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach gelten(, ...,) gesetzlich überhaupt nicht mehr geregelt wäre, welches Verfahren anwendbar wäre. Die Bestimmungen des §8a stehen daher insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang. Zur Zulässigkeit des Individualantrages wäre es daher hinsichtlich Punkt 2 des Aufhebungsbegehrens überdies erforderlich gewesen, diese Bestimmung in ihrer Gesamtheit anzufechten."
In der Sache tritt die Bundesregierung dem Antragsvorbringen entgegen wie folgt:
"2...Zu §6 Abs1 Mediengesetz:
Die Antragstellerin behauptet, der Begriff 'objektiver Tatbestand' in §6 Abs1 erster Satz Mediengesetz entspreche nicht dem verfassungsmäßigen Legalitätsprinzip des Artikel 18 Abs1 B-VG. Diese Bestimmung sei für den Normadressaten nicht ausreichend verständlich, da für einen Medieninhaber im Sinne des §1 Mediengesetz als durchschnittlichen Normadressaten diese Bestimmung ganz und gar unverständlich sei. Dem StGB sowie der gesamten österreichischen Rechtsordnung sei dieser Begriff fremd. Eine Interpretation nach den üblichen Auslegungsregeln vermöge daher nicht zu klären, was mit dem Begriff 'objektiver Tatbestand' gemeint sein könne. Es handle sich hier um keine Frage der Gesetzesauslegung, vielmehr sei dieser Begriff eine reine Entwicklung der Rechtslehre.
Der Entschädigungsanspruch des §6 Abs1 Mediengesetz knüpft an die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder Verleumdung im Sinne des StGB in einem Medium an. In diesem Fall hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Wortfolge 'objektiver Tatbestand' sehr wohl dem verfassungsrechtlich erforderlichen Bestimmtheitsgebot des Artikel 18 B-VG entspricht:
Aus der im Artikel 18 Abs1 und 2 B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz ist das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot abzul