RS OGH 2004/8/26 8ObS13/04a, 8ObA43/04p, 8ObA63/04d, 9ObA121/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 CIIo2
AVRAG §3 Abs1
IESG §1 Abs1

Rechtssatz

Die im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik wirkt unabhängig vom Wollen der Beteiligten, insbesondere des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers. Umgehungsgeschäfte zwischen dem bisherigen Betriebsinhaber und dem neuen Betriebsinhaber, die darauf abzielen, die Eintrittsautomatik des AVRAG und die damit verbundene Haftung des Betriebserwerbers für sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers zu unterlaufen, sind im Sinne des § 879 ABGB unwirksam. Das hat umso mehr zu gelten, wenn die zwischen Erwerber und altem Betriebsinhaber gewählte Konstruktion überdies den Zweck verfolgt, die Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung des Betriebes beim Erwerber, allerdings unter Befreiung von Altlasten, die auf den Fonds überwälzt werden sollen, weiter zu beschäftigen. Die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den insolvent gewordenen Veräußerer, der nach einer vom Veräußerer provozierten Austrittserklärung vom Erwerber in Umgehungsabsicht weiterbeschäftigt wird, sind daher nicht gesichert.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 13/04a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObS 13/04a
  • 8 ObA 43/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
    Auch
  • 8 ObA 63/04d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
    Vgl auch; Beisatz: Wurde der Arbeitnehmer nicht zu gleichen Bedingungen, sondern mit etwas geringerem Entgelt, wieder beim Erwerber eingestellt, liegt aber eine Verletzung der relativ zwingenden Bestimmungen des AVRAGs und der ebenso zwingenden Bestimmungen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG in der Fassung EG-RL 98/50/EG vor. (T1)
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Vgl auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne des AVRAG vor, so tritt dieser unabhängig vom Wollen der Beteiligten ein. (T2); Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T3); Veröff: SZ 2010/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119347

Im RIS seit

25.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten