TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/16 2003/11/0193

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §11 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §11;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §17 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §17c Abs13;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. F in Wien, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vom 5. November 2002, GZ. B - 11/98, betreffend Rückzahlung von Fondsbeiträgen und Befreiung von der Leistungspflicht, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung Giendl, über die Beschwerde des Dr. F in Wien, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vom 5. November 2002, GZ. B - 11/98, betreffend Rückzahlung von Fondsbeiträgen und Befreiung von der Leistungspflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Wien, beantragte mit Eingabe vom 9. September 1997 (Fax-Mitteilung) die Rücküberweisung von öS 60.000,- vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit der Begründung, sein Zusatzleistungskonto weise zum 31. Dezember 1996 einen Stand von öS 4,060.000,- auf. Da das Zusatzleistungskonto mit einer Einlage von öS 4,000.000,- limitiert sei, ersuche er um Rücküberweisung des angeführten Betrages.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien teilte hierauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 1997 mit, dass gemäß Artikel V Absatz 2 der Beitragsordnung keine weitere Beitragspflicht zur Sicherstellung der Zusatzleistung dann bestehe, wenn die zur Sicherstellung der Zusatzleistung entrichteten und verbuchten Beiträge den Betrag von öS 4,000.000,- Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien teilte hierauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 1997 mit, dass gemäß Artikel römisch fünf Absatz 2 der Beitragsordnung keine weitere Beitragspflicht zur Sicherstellung der Zusatzleistung dann bestehe, wenn die zur Sicherstellung der Zusatzleistung entrichteten und verbuchten Beiträge den Betrag von öS 4,000.000,-

erreicht hätten. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Betrag von öS 60.000,- resultiere aus einer Aufwertung seines Zusatzleistungskontos um 1,5% gemäß § 17c Absatz 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. Gemäß Artikel V Absatz 2 letzter Satz der Beitragsordnung werde diese Aufwertung gemäß § 17- angerechnet, sodass in diesen Fällen eine Rückzahlung zu unterbleiben habe.erreicht hätten. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Betrag von öS 60.000,- resultiere aus einer Aufwertung seines Zusatzleistungskontos um 1,5% gemäß Paragraph 17 c, Absatz 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. Gemäß Artikel römisch fünf Absatz 2 letzter Satz der Beitragsordnung werde diese Aufwertung gemäß Paragraph 17 -, angerechnet, sodass in diesen Fällen eine Rückzahlung zu unterbleiben habe.

Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 4. November 1997 und führte im Wesentlichen aus, er habe Ende 1994 mit Erreichen der vier Millionen Schilling-Grenze auf seinem Zusatzleistungskonto nach den derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen seine Beitragspflicht erfüllt und daher in zwölf Arbeitsjahren seine für 35 Jahre Arbeitszeit gedachten Beitragsverpflichtungen für den Wohlfahrtsfonds geleistet. Dieses Geld stehe dem Wohlfahrtsfonds noch weitere 20 Jahre unverzinst zur Verfügung. Hinzu komme, dass noch ein so genannter Altlast-Beitrag eingehoben werde. Er bezahle somit jährlich eine Summe von öS 70.000,-, die keinerlei Auswirkungen auf seine zukünftige Pension habe. Der Beschwerdeführer stellte sodann folgenden Antrag:

"Ich stelle hiermit den Antrag, nicht nur die über die öS 4 Millionen-Grenze hinausgehenden öS 60.000,- auf meinem Zusatzkonto zur Auszahlung zu bringen, sondern mich für die Zukunft auch von der jährlichen Altlast von öS 70.000,- zu befreien. Ein anderes Denkmodell wäre eine meinem Alter und meiner noch bevorstehenden Arbeitszeit entsprechende Rückzahlung, zumindest in der Höhe der Hälfte des Ergänzungskontos. Die Fonds - Beitragsänderung 1995/96 hatte eine Limitierung auf ein jährliches Höchstbeitragsmaß von öS 350.000,- gebracht, wodurch wesentlich ausgeglichenere Beitragszahlungen bezogen auf die Lebensarbeitszeit möglich wurden. Durch meine noch zwanzigjährige Arbeitszeit sehe ich in meiner bereits erfolgten vollständigen Beitragsleistung eine extreme Ungleichbehandlung."

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 5. Dezember 1997 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers "auf Auszahlung des über die öS 4 Millionen-Grenze am Zusatzleistungskonto hinausgehenden Betrages von öS 60.000,- sowie auf Befreiung von der Altlast" abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass gemäß Abschnitt V Absatz 1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zwar keine weitere Beitragspflicht mehr bestehe, wenn die zur Sicherstellung der Zusatzleistung entrichteten Beiträge den Betrag von öS 4,000.000,- erreichten. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, dass der letzte Absatz der zitierten Bestimmung ausführe, dass bei dieser Berechnung die gemäß § 17 Absatz 1 bzw. § 17c Absatz 13 der Satzung erfolgten Gutschriften auf den Betrag nicht anzurechnen seien. Bei den geforderten öS 60.000,- handle es sich jedoch um genau jene Aufwertung des Zusatzleistungskontos, die durch die §§ 17 Absatz 1 und 17c Absatz 13 der Satzung vorgenommen werde, und die gemäß Abschnitt V Absatz 1 letzter Satz der Beitragsordnung bei Bestimmung der öS 4,000.000,- Grenze nicht zu berücksichtigen sei. Auf Grund entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen dürfe daher keine Auszahlung vorgenommen werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Altlast gemäß Abschnitt III Absatz 1 der Beitragsordnung treffe grundsätzlich alle Fondsmitglieder; eine Ausnahme sei nicht vorgesehen, weshalb das Ansuchen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Altlast ebenfalls abzuweisen gewesen sei. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 5. Dezember 1997 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers "auf Auszahlung des über die öS 4 Millionen-Grenze am Zusatzleistungskonto hinausgehenden Betrages von öS 60.000,- sowie auf Befreiung von der Altlast" abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass gemäß Abschnitt römisch fünf Absatz 1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zwar keine weitere Beitragspflicht mehr bestehe, wenn die zur Sicherstellung der Zusatzleistung entrichteten Beiträge den Betrag von öS 4,000.000,- erreichten. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, dass der letzte Absatz der zitierten Bestimmung ausführe, dass bei dieser Berechnung die gemäß Paragraph 17, Absatz 1 bzw. Paragraph 17 c, Absatz 13 der Satzung erfolgten Gutschriften auf den Betrag nicht anzurechnen seien. Bei den geforderten öS 60.000,- handle es sich jedoch um genau jene Aufwertung des Zusatzleistungskontos, die durch die Paragraphen 17, Absatz 1 und 17c Absatz 13 der Satzung vorgenommen werde, und die gemäß Abschnitt römisch fünf Absatz 1 letzter Satz der Beitragsordnung bei Bestimmung der öS 4,000.000,- Grenze nicht zu berücksichtigen sei. Auf Grund entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen dürfe daher keine Auszahlung vorgenommen werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Altlast gemäß Abschnitt römisch drei Absatz 1 der Beitragsordnung treffe grundsätzlich alle Fondsmitglieder; eine Ausnahme sei nicht vorgesehen, weshalb das Ansuchen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Altlast ebenfalls abzuweisen gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im erstinstanzlichen Bescheid auf das von ihm "angesprochene andere Denkmodell, das die Rückzahlung der Hälfte des Zuleistungskontos anregt", nicht eingegangen worden sei. Er beantragte "eine, meiner noch bevorstehenden Arbeitszeit entsprechende, Rückzahlung von meinem Zusatzleistungskonto".

Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 5. Februar 1998 wurde diese Beschwerde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1999, B 674/98-6, auf. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch den aufgehobenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden ist. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei als Arzt Angehöriger der Ärztekammer für Wien und nach § 6 i. V. m. § 4 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, V 15/99, V 16/99 und V 22/99, VfSlg. 15.549/1999, habe der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Satzung dieses Wohlfahrtsfonds, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum Inkrafttreten ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig gewesen sei. Der der Beschwerde zugrunde liegende Fall sei einem Anlassfall gleichzuhalten. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides als gesetzwidrig erkannte Verordnungen angewendet. Der Verfassungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1999, B 674/98-6, auf. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch den aufgehobenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden ist. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei als Arzt Angehöriger der Ärztekammer für Wien und nach Paragraph 6, i. römisch fünf. m. Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, V 15/99, V 16/99 und V 22/99, VfSlg. 15.549/1999, habe der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Satzung dieses Wohlfahrtsfonds, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum Inkrafttreten ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig gewesen sei. Der der Beschwerde zugrunde liegende Fall sei einem Anlassfall gleichzuhalten. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides als gesetzwidrig erkannte Verordnungen angewendet.

Mit Bescheid vom 30. November 1999 hat die belangte Behörde über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 5. Dezember 1997 dahingehend entschieden, dass sie den bekämpften Bescheid ersatzlos aufhob. Begründet wurde dies von der belangten Behörde damit, dass auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes für die Rückzahlung angeblich zuviel entrichteter Fondsbeiträge und eine teilweise Befreiung von der Beitragspflicht keine Rechtsgrundlage bestehe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Auf Grund einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Juni 2002, B 154/00, VfSlg. 16.583/2002, fest, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden ist und hob den angefochtenen Bescheid auf. In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, er habe mit Erkenntnis vom 4. März 2000, V 84, 85/99 (=VfSlg. 15.741/2000), die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999, als gesetzwidrig aufgehoben. Der zugrunde liegende Fall sei einem Anlassfall gleichzuhalten. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die in der als gesetzwidrig aufgehobenen Satzung enthaltenen Organisations- und Verfahrensvorschriften angewendet. Es sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers von Nachteil gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid wurde die Beschwerde vom 9. Jänner 1998 neuerlich abgewiesen und der Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 5. Dezember 1997 bestätigt. In der Begründung führte die belangte Behörde ohne jeden Hinweis auf die zugrunde gelegten Rechtsvorschriften aus, die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als "anderes Denkmodell" bezeichnete Forderung könne als politische Forderung angesehen werden, für die sich in den geltenden Bestimmungen von Satzung und Beitragsordnung keine Deckung finde. Da die Organe des Wohlfahrtsfonds, nämlich der Verwaltungsausschuss und der Beschwerdeausschuss, an die geltende Satzung und Beitragsordnung gebunden seien, könne diesen Vorstellungen nicht näher getreten werden. Bezüglich der im Antrag vom 4. November 1997 vorgebrachten Forderung nach Rückzahlung eines Betrages von öS 60.000,- vom Zusatzleistungskonto sowie die Befeiung von der Verpflichtung zur Leistung des Beitrages für die Altlast werde auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsausschusses in seinem Bescheid verwiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 1720/02-6, abgelehnt und mit Beschluss vom 3. Juli 2003, B 1720/02-8, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 1720/02-6, abgelehnt und mit Beschluss vom 3. Juli 2003, B 1720/02-8, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Rückzahlung entrichteter Beiträge in Höhe von S 60.000,- (Gegenwert in Euro)" und in seinem Recht "auf Befreiung von der jährlichen Altlast (Eurogegenwert von S 70.000,-), in eventu auf Rückzahlung der Hälfte des Ergänzungskontos wie in der Eingabe vom 4. 11. 1997 beantragt beschwert". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass es die belangte Behörde völlig offen gelassen habe, welche Rechtslage sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt habe. Durch den Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid lasse sich erschließen, dass die belangte Behörde auf eine Beitragsordnung abstelle, die zu den Verordnungen gehöre, die jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht anzuwenden seien. Die belangte Behörde habe auch nicht dargelegt, welche Satzung sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt habe. Diese durch die lange Verfahrensdauer in drei Rechtsgängen entstandene völlige Unklarheit, welche Rechtsvorschrift von der belangten Behörde angewendet worden sei, bewirke eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil es dem Beschwerdeführer dadurch erschwert sei darzutun, welche der angewendeten Bestimmungen die belangte Behörde verletzt habe.

Es trifft zu, dass der angefochtene Bescheid einen klaren Hinweis auf die ihm zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vermissen lässt. Dies führt aber im Beschwerdefall aus folgenden Gründen zu keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Auch die Rechtsmittelbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 661 zu § 56 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies gilt auch für die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung betreffend die Rückzahlung vermeintlich zu viel entrichteter Fondsbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und die teilweise Befreiung von der Beitragspflicht zu diesem Fonds. Auch die Rechtsmittelbehörde hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden vergleiche , die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 661 zu Paragraph 56, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies gilt auch für die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung betreffend die Rückzahlung vermeintlich zu viel entrichteter Fondsbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und die teilweise Befreiung von der Beitragspflicht zu diesem Fonds.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass die Organe des Wohlfahrtsfonds an die geltende Satzung und Beitragsordnung gebunden sind. Zweifelsfrei ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde an Hand der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides in Geltung gestandenen maßgeblichen Rechtsvorschriften die in Beschwerde gezogene Verwaltungsrechtssache zu prüfen hatte und erkennbar auch geprüft hat. Da der Beschwerdeführer als Arzt Angehöriger der Ärztekammer für Wien ist und zu deren Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig ist, waren die maßgeblichen Rechtsvorschriften für die belangte Behörde die in Geltung gestandene Satzung und die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Zutreffend verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die für die Lösung der Rechtsfrage maßgeblichen Bestimmungen der Satzung und der Beitragsordnung seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht geändert wurden.

Mit seinem Antrag vom 9. September 1997, ergänzt mit Eingabe vom 4. November 1997, über welchen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 entschieden hat, begehrte der Beschwerdeführer die Rücküberweisung eines auf seinem Zusatzleistungskonto erliegenden Betrages von öS 60.000,-

und die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Altlast.

Die Verpflichtung zur Leistung und die Höhe des Beitrages sowie die Verpflichtung zur Rücküberweisung ergeben sich aus der Satzung und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien; beide sind Verordnungen, die ihre gesetzliche Grundlage jeweils im Ärztegesetz 1998 finden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 2002, B 1463/00 (=Slg 16.539) festgehalten, dass die hier maßgebliche Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ihre gesetzliche Deckung im Ärztegesetz 1998 haben.

Gemäß § 17c Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien setzt sich die Altersversorgung ab dem 1. Jänner 1994 aus der Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung), der Zusatzleistung und der erweiterten Zusatzleistung zusammen. Gemäß Paragraph 17 c, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien setzt sich die Altersversorgung ab dem 1. Jänner 1994 aus der Grundpension (Grundleistung, Ergänzungsleistung), der Zusatzleistung und der erweiterten Zusatzleistung zusammen.

Die Zusatzleistung wird gemäß Abs. 13 dieses Paragraphen nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Zusatzleistungskonto ermittelt. Als Bemessungsgrundlage gilt der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung auf dem Zusatzleistungskonto festgestellte Betrag. Dieser Bemessungsgrundlage ist ab 1. Jänner 1995 eine Gutschrift in Höhe von 1,5 v.H. des Kontostandes vom 31. Dezember 1994 hinzuzurechnen. § 17 Abs. 1 der Satzung, welcher nach den Übergangsbestimmungen für Fondsmitglieder, die vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, gilt, enthält im letzten Satz ebenfalls die Anordnung, dass der Bemessungsgrundlage der Zusatzleistung ab 1. Jänner 1995 eine Gutschrift in Höhe von 1,5 v. H. des Kontostandes vom 31. Dezember 1994 hinzuzurechnen ist. Die Zusatzleistung wird gemäß Absatz 13, dieses Paragraphen nach der Höhe der Beitragsleistung auf dem Zusatzleistungskonto ermittelt. Als Bemessungsgrundlage gilt der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersversorgung auf dem Zusatzleistungskonto festgestellte Betrag. Dieser Bemessungsgrundlage ist ab 1. Jänner 1995 eine Gutschrift in Höhe von 1,5 v.H. des Kontostandes vom 31. Dezember 1994 hinzuzurechnen. Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung, welcher nach den Übergangsbestimmungen für Fondsmitglieder, die vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, gilt, enthält im letzten Satz ebenfalls die Anordnung, dass der Bemessungsgrundlage der Zusatzleistung ab 1. Jänner 1995 eine Gutschrift in Höhe von 1,5 v. H. des Kontostandes vom 31. Dezember 1994 hinzuzurechnen ist.

Die maßgeblichen Regelungen der hier anzuwendenden Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lauten:

"V. Beitragsevidenz

  1. (1)Absatz eins,Auf den Konten der beitragspflichtigen Kammerangehörigen sind die während eines Kalenderjahres durchgeführten Kontobewegungen zu verbuchen, wobei das Grund- und Ergänzungsleistungskonto und das Zusatzkonto getrennt zu führen und auszuweisen sind.
  2. (2)Absatz 2,Erreichen die zur Sicherstellung der Zusatzleistung entrichteten und verbuchten Beiträge den Betrag von S 4,000.000,-, besteht keine weitere Beitragspflicht zur Sicherstellung der Zusatzleistung. Die gemäß § 17 Abs. 1 bzw. § 17c Abs. 13 der Satzung erfolgten Gutschriften werden auf den Betrag von S 4,000.000,- nicht angerechnet.Erreichen die zur Sicherstellung der Zusatzleistung entrichteten und verbuchten Beiträge den Betrag von S 4,000.000,-, besteht keine weitere Beitragspflicht zur Sicherstellung der Zusatzleistung. Die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, bzw. Paragraph 17 c, Absatz 13, der Satzung erfolgten Gutschriften werden auf den Betrag von S 4,000.000,- nicht angerechnet.

…"

Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der von der belangten Behörde übernommenen, im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellung, bei dem auf seinem Zuleistungskonto über den Betrag von S 4,000.000,- verbuchten Betrag von S 60.000,-

handle es sich um die gemäß § 17 Abs. 1 bzw. § 17c Abs. 13 letzter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgenommene Aufwertung dieses Kontos, nicht bestritten. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung, die beantragte Auszahlung des begehrten Betrages sei mangels einer rechtlichen Grundlage nicht möglich, nicht entgegen zu treten. Die Voraussetzungen für die Rückerstattung von Fondsbeiträgen sind in § 11 der genannten Satzung erschöpfend geregelt. Auch im Falle einer Rückerstattung eines Beitrages für die Zusatzleistung gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung haben die Gutschriften gemäß § 17 Abs. 1 bzw. § 17c Abs. 13 außer Betracht zu bleiben.handle es sich um die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, bzw. Paragraph 17 c, Absatz 13, letzter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgenommene Aufwertung dieses Kontos, nicht bestritten. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung, die beantragte Auszahlung des begehrten Betrages sei mangels einer rechtlichen Grundlage nicht möglich, nicht entgegen zu treten. Die Voraussetzungen für die Rückerstattung von Fondsbeiträgen sind in Paragraph 11, der genannten Satzung erschöpfend geregelt. Auch im Falle einer Rückerstattung eines Beitrages für die Zusatzleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, der Satzung haben die Gutschriften gemäß Paragraph 17, Absatz eins, bzw. Paragraph 17 c, Absatz 13, außer Betracht zu bleiben.

Zutreffend hat die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Altlast in der Höhe von S 70.000,- abgewiesen.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der ihm jährlich vorgeschriebene Fondsbeitrag nicht der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien entsprochen hätte. Eine Befreiung von der Leistung des Fondsbeitrages (siehe hiezu Abschnitt I. Fondsbeitrag der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) ist weder in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien noch in der Beitragsordnung für diesen Fonds vorgesehen. Die Regelungen im Abschnitt III. der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien enthalten nur an die Organe des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gerichtete Anordnungen, wie der Fondsbeitrag gemäß Abschnitt I. der Beitragsordnung aufzuteilen ist, insbesondere inwieweit der zu leistende Fondsbeitrag der Deckung der Altlast zu dienen hat. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der ihm jährlich vorgeschriebene Fondsbeitrag nicht der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien entsprochen hätte. Eine Befreiung von der Leistung des Fondsbeitrages (siehe hiezu Abschnitt römisch eins. Fondsbeitrag der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) ist weder in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien noch in der Beitragsordnung für diesen Fonds vorgesehen. Die Regelungen im Abschnitt römisch drei. der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien enthalten nur an die Organe des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gerichtete Anordnungen, wie der Fondsbeitrag gemäß Abschnitt römisch eins. der Beitragsordnung aufzuteilen ist, insbesondere inwieweit der zu leistende Fondsbeitrag der Deckung der Altlast zu dienen hat.

Über eine Rückzahlung zumindest in der Höhe der Hälfte des Ergänzungskontos wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid nicht entschieden. Der Beschwerdeführer hatte einen diesbezüglichen Antrag, wie sich aus dem oben wiedergegebenen Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. November 1997 zweifelsfrei ergibt, auch nicht gestellt. Eine Rücküberweisung von Fondsbeiträgen aus den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. November 1997 genannten Gründen ist aber auch nicht vorgesehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2002, B 1229/02, enthaltenen Gründe (zitiert im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/11/0002) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers, § 195 Abs. 5 Ärztegesetz wegen Verfassungswidrigkeit und die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sowie die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, nachzukommen. Im Hinblick auf die im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2002, B 1229/02, enthaltenen Gründe (zitiert im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/11/0002) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers, Paragraph 195, Absatz 5, Ärztegesetz wegen Verfassungswidrigkeit und die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sowie die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wegen Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, nachzukommen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 16. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110193.X00

Im RIS seit

19.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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