TE Vfgh Erkenntnis 1999/10/11 B674/98

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Veröffentlicht am 11.10.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
ÄrzteG 1998 §195 Abs5
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG 1998 § 195 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 195 gültig ab 01.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  3. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  5. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 27.07.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  6. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  9. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  11. ÄrzteG 1998 § 195 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.1999

Leitsatz

Inkrafttreten der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung vom "Wiener Arzt" 2b/1999 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde; keine Rückwirkung mangels entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer; Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Satzung in der Fassung vor der Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist als Arzt Angehöriger der Ärztekammer für Wien und nach §6 i.V.m. §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von Beiträgen nach Erfüllung der Beitragspflicht abgewiesen.

2. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1999, V15/99, V16/99 und V22/99, hat der Verfassungsgerichtshof die Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Satzung dieses Wohlfahrtsfonds, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, bis zum Inkrafttreten ihrer Kundmachung im "Wiener Arzt" 2a/1999 gesetzwidrig war.

3. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986). Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10616/1985, 10736/1985, 10954/1986).

Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren V 15, V 16 und V22/99 fand am 11. Juni 1999 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 31. März 1998 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der Beratung schon anhängig; der der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren römisch fünf 15, römisch fünf 16 und V22/99 fand am 11. Juni 1999 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 31. März 1998 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der Beratung schon anhängig; der der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

4. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides als gesetzwidrig erkannte Verordnungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungen für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers von Nachteil war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Verordnung, Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B674.1998

Dokumentnummer

JFT_10008989_98B00674_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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