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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Dr. P in Wien, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. Juni 2002, Zl. B 145/99, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung , Giendl, über die Beschwerde der Dr. P in Wien, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. Juni 2002, Zl. B 145/99, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien vom 16. Juli 1999 wurde der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1997 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit S 307.908,-- festgesetzt. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien regle in Abschnitt IV das Verfahren zur Festsetzung des Fondsbeitrages. Gemäß Abschnitt IV Absatz 7 dieser Bestimmung erfolge die Beitragsvorschreibung im Wege einer Schätzung, wenn das Fondsmitglied der Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Einkommensunterlagen nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen habe. Mit (Schreiben vom) 16. Oktober 1998 sei die Beschwerdeführerin letztmalig aufgefordert worden, dem Büro des Wohlfahrtsfonds längstens bis 30. November 1998 die für eine Beitragsermittlung relevanten Einkommensunterlagen des Jahres 1994 vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei die Berechtigung zur Vornahme einer Schätzung jedenfalls gegeben gewesen.Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien vom 16. Juli 1999 wurde der Beitrag der Beschwerdeführerin zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1997 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit S 307.908,-- festgesetzt. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien regle in Abschnitt römisch vier das Verfahren zur Festsetzung des Fondsbeitrages. Gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 7 dieser Bestimmung erfolge die Beitragsvorschreibung im Wege einer Schätzung, wenn das Fondsmitglied der Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Einkommensunterlagen nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen habe. Mit (Schreiben vom) 16. Oktober 1998 sei die Beschwerdeführerin letztmalig aufgefordert worden, dem Büro des Wohlfahrtsfonds längstens bis 30. November 1998 die für eine Beitragsermittlung relevanten Einkommensunterlagen des Jahres 1994 vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei die Berechtigung zur Vornahme einer Schätzung jedenfalls gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. August 1999 Beschwerde, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1999 abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Urteil vom 26. Feber 2002, B 2046/99-9, auf, weil die belangte Behörde bei Bescheiderlassung (durch Zustellung am 10. November 1999) eine bereits als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung angewendet habe.
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 25. Juni 2002 wies die belangte Behörde erneut die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung zur Vorlage der Einkommensunterlagen nicht nachgekommen, weshalb eine Schätzung habe vorgenommen werden müssen. Im Hinblick auf die Aufhebung des Vorbescheides durch den Verfassungsgerichtshof seien die Satzung und die Beitragsordnung nach neuerlicher Beschlussfassung durch die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien und Genehmigung durch die Wiener Landesregierung neuerlich und ordnungsgemäß kundgemacht worden, sodass der Bescheid darauf gestützt werde. Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 25. Juni 2002 wies die belangte Behörde erneut die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung zur Vorlage der Einkommensunterlagen nicht nachgekommen, weshalb eine Schätzung habe vorgenommen werden müssen. Im Hinblick auf die Aufhebung des Vorbescheides durch den Verfassungsgerichtshof seien die Satzung und die Beitragsordnung nach neuerlicher Beschlussfassung durch die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien und Genehmigung durch die Wiener Landesregierung neuerlich und ordnungsgemäß kundgemacht worden, sodass der Bescheid darauf gestützt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. November 2002, B 1229/02-7, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß mit Beschluss vom 7. Jänner 2003, B 1229/02-10, dem Verwaltungsgerichtshof ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im erstgenannten Beschluss im Wesentlichen aus: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. November 2002, B 1229/02-7, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß mit Beschluss vom 7. Jänner 2003, B 1229/02-10, dem Verwaltungsgerichtshof ab. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im erstgenannten Beschluss im Wesentlichen aus:
"Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Satzung sowie die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung "doktorinwien" vom Juni 2001, welche mit Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 26.09.2000 - unter Berufung auf diesen Beschluss und unter Angabe des beschlussfassenden Organs - rückwirkend per 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt worden (und per 31.12.1998 außer Kraft getreten) sind.
Diese Verordnungen finden im Wortlaut des § 195 Abs. 5 ÄrzteG 1998 inhaltliche Deckung (vgl. dazu VfGH 14.6.2002, B 1463/00). Diese Verordnungen finden im Wortlaut des Paragraph 195, Absatz 5, ÄrzteG 1998 inhaltliche Deckung vergleiche , dazu VfGH 14.6.2002, B 1463/00).
Was den Vorwurf der unsachlichen Differenzierung zwischen vor und nach 1935 geborenen Beitragspflichtigen betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er auch dagegen keine Bedenken hat; vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sieht er keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer 'zur Vermeidung von Wiederholungen' - unzulässigerweise - auf das in einem anderen Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen verweist, war darauf nicht näher einzugehen (vgl. etwa VfSlg. 11.611/1988)." Soweit der Beschwerdeführer 'zur Vermeidung von Wiederholungen' - unzulässigerweise - auf das in einem anderen Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen verweist, war darauf nicht näher einzugehen vergleiche , etwa VfSlg. 11.611/1988)."
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe willkürlich eine unrichtige Bemessungsgrundlage für die Ermittlung ihres Beitrages herangezogen und sei von einer Gewinnsteigerung bei der Beschwerdeführerin ausgegangen, die keine Grundlage habe. Der angefochtene Bescheid sei am 25. Juni 2002 erlassen worden; der Verfassungsgerichtshof habe am 29. Juni 2002 die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, sowie die zugehörige Beitragsordnung als gesetzwidrig aufgehoben, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage mangle. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend.
Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung sowie der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung "doktorinwien" vom Juni 2001, welche mit Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 26. September 2000, unter Berufung auf diesen Beschluss und unter Angabe des beschlussfassenden Organs, rückwirkend per 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt worden sind und jedenfalls für den hier in Rede stehenden Zeitraum gegolten haben. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Bescheid sei ohne Rechtsgrundlage ergangen, ist somit verfehlt.
Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - erstmalig - die Richtigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Grundlage für ihren durch Schätzung ermittelten Beitrag bestreitet, handelt es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigende Neuerung. Der Beschwerdeführerin waren bereits von der Erstbehörde mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 die mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen geschätzten Grundlagen für die Errechnung ihres Beitrages mitgeteilt und sie aufgefordert worden, sich hiezu zu äußern bzw. Unterlagen vorzulegen. Dass sie sich gegen die Annahmen der Behörde ausgesprochen hätte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch auf Grund des Inhalts der Verwaltungsakten. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 16. Oktober 1998 war der Beschwerdeführerin die Bemessungsgrundlage im Detail - auch ziffernmäßig - bekannt gegeben worden. Mit der Behauptung, es sei nicht erkennbar, welches Einkommensjahr der Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt worden sei, wird kein relevanter Begründungsmangel dargetan. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, die belangte Behörde hätte - wie die Beschwerdeführerin behauptet - Willkür geübt. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde im Übrigen nicht, dass sie die für die Fondsbeitragsbemessung für 1997 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat. Gemäß Art. IV Abs. 7 der hier anzuwendenden Beitragsordnung ist in diesem Fall eine Schätzung vorzunehmen. Nach Art. I Abs. 5 dieser Beitragsordnung beträgt der Fondsbeitrag höchstens S 350.000,-- im Jahr (worauf die Beschwerdeführerin selbst in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hingewiesen hatte). Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt worden wäre. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - erstmalig - die Richtigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Grundlage für ihren durch Schätzung ermittelten Beitrag bestreitet, handelt es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigende Neuerung. Der Beschwerdeführerin waren bereits von der Erstbehörde mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 die mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen geschätzten Grundlagen für die Errechnung ihres Beitrages mitgeteilt und sie aufgefordert worden, sich hiezu zu äußern bzw. Unterlagen vorzulegen. Dass sie sich gegen die Annahmen der Behörde ausgesprochen hätte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch auf Grund des Inhalts der Verwaltungsakten. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 16. Oktober 1998 war der Beschwerdeführerin die Bemessungsgrundlage im Detail - auch ziffernmäßig - bekannt gegeben worden. Mit der Behauptung, es sei nicht erkennbar, welches Einkommensjahr der Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt worden sei, wird kein relevanter Begründungsmangel dargetan. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, die belangte Behörde hätte - wie die Beschwerdeführerin behauptet - Willkür geübt. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde im Übrigen nicht, dass sie die für die Fondsbeitragsbemessung für 1997 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat. Gemäß Artikel römisch vier, Absatz 7, der hier anzuwendenden Beitragsordnung ist in diesem Fall eine Schätzung vorzunehmen. Nach Artikel römisch eins, Absatz 5, dieser Beitragsordnung beträgt der Fondsbeitrag höchstens S 350.000,-- im Jahr (worauf die Beschwerdeführerin selbst in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hingewiesen hatte). Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 16. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110002.X00Im RIS seit
26.01.2005