Norm
ABGB §140 AgRechtssatz
Das Außerstreitgesetz idF BGBl I 2003/111, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Art III Z 1 AußStr-BegleitG, BGBl 112/2003), ist gemäß seinem § 202 auf bereits anhängige Streitigkeiten nicht anzuwenden.Das Außerstreitgesetz in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Artikel römisch drei, Ziffer eins, AußStr-BegleitG, Bundesgesetzblatt 112 aus 2003,), ist gemäß seinem Paragraph 202, auf bereits anhängige Streitigkeiten nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119814Im RIS seit
24.03.2005Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020