Norm
EO §84Rechtssatz
Ein Unterhaltsschuldner, gegen den der Präsident des Oberlandesgerichts geleistete Unterhaltsvorschüsse mangels schuldbefreiender Zahlungen gemäß § 31 Abs 1 UVG zwangsweise hereinbringt, kann im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung in analoger Anwendung des § 84 EO einwenden, der ausländische Exekutionstitel, der der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zugrunde liege, sei in Österreich nicht vollstreckbar; in diesem Fall ist auch § 84a Abs 2 EO analog anzuwenden.Ein Unterhaltsschuldner, gegen den der Präsident des Oberlandesgerichts geleistete Unterhaltsvorschüsse mangels schuldbefreiender Zahlungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, UVG zwangsweise hereinbringt, kann im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung in analoger Anwendung des Paragraph 84, EO einwenden, der ausländische Exekutionstitel, der der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zugrunde liege, sei in Österreich nicht vollstreckbar; in diesem Fall ist auch Paragraph 84 a, Absatz 2, EO analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119821Dokumentnummer
JJR_20050315_OGH0002_0010OB00001_05M0000_002