RS OGH 2025/9/17 15Os36/05s; 13Os46/05x; 11Os48/05a; 14Os59/06t (14Os60/06i; 14Os61/06m); 13Os49/07s

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Rechtssatz

Nicht jede Grundrechtsverletzung führt zur Aufhebung der mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung. Wird diese nicht aufgehoben, hat das Erstgericht umgehend neuerlich über die Haftfrage zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119858

Im RIS seit

21.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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