RS OGH 2026/3/12 1Bkd1/05; 10Bkd5/09; 10Bkd4/09; 10Bkd6/09; 16Bkd3/13; 25Ns2/14g; 25Ns3/14d; 24Ns2/1

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Norm

DSt 1990 §20
DSt 1990 §22 Abs3
DSt 1990 §25

Rechtssatz

Eine Delegierung an einen anderen Disziplinarrat ist nach Beginn der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens grundsätzlich möglich. Die Anhängigkeit des anwaltlichen Disziplinarverfahrens ist nicht durch § 20 DSt gegeben, sondern erst nachdem der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt und der Präsident einen Untersuchungskommissär bestellt hat (§ 22 Abs 3 DSt).Eine Delegierung an einen anderen Disziplinarrat ist nach Beginn der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens grundsätzlich möglich. Die Anhängigkeit des anwaltlichen Disziplinarverfahrens ist nicht durch Paragraph 20, DSt gegeben, sondern erst nachdem der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt und der Präsident einen Untersuchungskommissär bestellt hat (Paragraph 22, Absatz 3, DSt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119913

Im RIS seit

28.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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