TE OGH 2020/9/10 26Ns2/20y

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Vas und Dr. Hausmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 59/20 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt.

Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der angezeigte Rechtsanwalt ***** sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.

Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einen Senat obliegenden (§§ 27 Abs 1, 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).

Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als Mitglied eines Organs der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0055477).

Textnummer

E129391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0260NS00002.20Y.0910.000

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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