RS OGH 2026/1/26 16Ok10/05; 16Ok13/05; 16Ok16/05; 16Ok19/05; 16Ok22/05; 16Ok25/05; 16Ok9/05; 16Ok39/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2005
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Norm

WettbG §11 Abs5
MRK Art6 Abs1 II5a2
AußStrG 2005 §15
  1. WettbG § 11 heute
  2. WettbG § 11 gültig ab 10.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021
  3. WettbG § 11 gültig von 25.05.2018 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. WettbG § 11 gültig von 25.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017
  5. WettbG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  6. WettbG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005
  7. WettbG § 11 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005

Rechtssatz

Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. Diesem Erfordernis wurde nicht dadurch entsprochen, dass die Antragsgegnerin schon in dem von der BWB autonom geführten Verfahren gemäß § 11 Abs 3 Z 1 WettbG zur Erteilung von Auskünften aufgefordert und ihr somit dort Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Mit der nunmehrigen Antragstellung bei Gericht wurde ein von den bisherigen Aktivitäten der BWB unabhängiges gerichtliches Verfahren gemäß § 11 Abs 5 WettbG eingeleitet, in dem die Rechte der Antragsgegnerin nach § 15 AußStrG zu wahren sind. Eine Gehörverletzung ist auch nicht mit dem Argument zu verneinen, dass die Antragsgegnerin ihre Argumente gegen den Auskunftsantrag noch im Bußgeldverfahren vorbringen könnte.Nach Paragraph 15, AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Artikel 6, MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. Diesem Erfordernis wurde nicht dadurch entsprochen, dass die Antragsgegnerin schon in dem von der BWB autonom geführten Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, WettbG zur Erteilung von Auskünften aufgefordert und ihr somit dort Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Mit der nunmehrigen Antragstellung bei Gericht wurde ein von den bisherigen Aktivitäten der BWB unabhängiges gerichtliches Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz 5, WettbG eingeleitet, in dem die Rechte der Antragsgegnerin nach Paragraph 15, AußStrG zu wahren sind. Eine Gehörverletzung ist auch nicht mit dem Argument zu verneinen, dass die Antragsgegnerin ihre Argumente gegen den Auskunftsantrag noch im Bußgeldverfahren vorbringen könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0119970">16 Ok 10/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 10/05
    Veröff: SZ 2005/84
  • RS0119970">16 Ok 13/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 13/05
  • RS0119970">16 Ok 16/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 16/05
  • RS0119970">16 Ok 19/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 19/05
  • RS0119970">16 Ok 22/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 22/05
  • RS0119970">16 Ok 25/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 25/05
  • RS0119970">16 Ok 9/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 9/05
  • RS0119970">16 Ok 39/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 39/05
  • RS0119970">16 Ok 40/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 40/05
  • RS0119970">16 Ok 42/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 42/05
  • RS0119970">16 Ok 12/06
    Entscheidungstext OGH 21.03.2007 16 Ok 12/06
    Auch; nur: Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T1) Veröff: SZ 2007/45
  • RS0119970">1 Ob 124/07b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 124/07b
    Auch; nur T1
  • RS0119970">16 Ok 9/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 9/08
    nur: Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T2)
  • RS0119970">5 Ob 103/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 103/08w
    nur T1; Beisatz: Die Unterlassung der Ladung einer Antragsgegnerin zu einer Verhandlung kann schon deshalb für die Antragstellerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bilden, weil die Antragsgegnerin als Partei weder zum Erscheinen noch zur Aussage verhalten wäre. (T3)
  • RS0119970">10 Ob 56/08w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 56/08w
    Auch; nur T1
  • RS0119970">16 Ok 6/09
    Entscheidungstext OGH 15.07.2009 16 Ok 6/09
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/95
  • RS0119970">7 Ob 166/10b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
    Vgl; Veröff: SZ 2010/137
  • RS0119970">16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Möglichkeit, sich schriftlich zu Beweisergebnissen zu äußern, besteht nur bei außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen; ein Anspruch darauf, Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung nachträglich schriftlich zu kommentieren, besteht nicht. (T4)
    Beisatz: Hier: Ausfolgung eines schriftlichen Memorandums zu den Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. (T5)
    Veröff: SZ 2011/148
  • RS0119970">5 Ob 172/19h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 172/19h
    Vgl
  • RS0119970">16 Ok 2/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 16 Ok 2/25t
    nur T1
  • RS0119970">16 Ok 10/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.01.2026 16 Ok 10/25v
    Beisatz: Das Recht der Parteien bezieht sich somit auf eine Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu für sie erheblichen Verfahrensvorgängen, aber nicht darauf, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen einer Partei erheblich erscheinenden Detail ihrer Argumentation auseinandersetzt. (T6)
    Beisatz: Das Gericht muss in seiner Entscheidungsbegründung nicht jeden Satz des Vorbringens kommentieren oder diesem gar folgen. Vielmehr muss es das Vorbringen seiner Entscheidung bloß zu Grunde legen, dieses also bei seiner Entscheidung beachten. (T7)
  • RS0119970">16 Ok 11/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.01.2026 16 Ok 11/25s
    vgl
  • RS0119970">9 Ob 68/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 9 Ob 68/25b
    nur T1
  • RS0119970">4 Ob 96/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 96/25h
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119970

Im RIS seit

29.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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