RS OGH 2005/7/12 4Ob115/05y, 4Ob79/11p, 4Ob43/12w, 4Ob138/13t, 4Ob226/14k, 4Ob54/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2005
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Norm

UrhG §42b Abs1
UrhG §42b Abs4
UrhG §42b Abs6

Rechtssatz

Nicht jedes Trägermaterial, sondern nur solches, das der gesetzlichen Umschreibung des § 42b Abs 1 UrhG entspricht, unterliegt der in dieser Bestimmung normierten Leerkassettenvergütung. Das trifft zwar auf Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist, und auf wechselbare Speicherkarten für solche Geräte zu, die in weit überwiegenden Maß für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt werden. Demgegenüber werden Festplatten für Computer in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet und fallen deshalb - gemessen am Zweck dieser Bestimmung - nicht unter § 42b Abs 1 UrhG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 115/05y
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 115/05y
    Veröff: SZ 2005/99
  • 4 Ob 79/11p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 79/11p
    Vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis von § 42b UrhG zu Art 5 der RL 2001/29/EG (Info-RL) siehe RS0127118. (T1)
  • 4 Ob 43/12w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 43/12w
    Vgl; Bem: Dieses Verfahren zur Frage, ob für Festplatten eine Leerkassettenvergütung zu leisten ist, wurde bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen zu 4 Ob 79/11p (= RS0127118) unterbrochen. (T2)
  • 4 Ob 138/13t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 138/13t
    Gegenteilig; Bem: Fortgesetztes Verfahren zu 4 Ob 43/12w. (T3)
    Beisatz: Der bloße Umstand, dass Festplatten auch zu anderen Zwecken genutzt werden können und offenbar auch tatsächlich genutzt werden ? also die „Multifunktionalität“ dieser Speichermedien ? schließt das Bestehen der Vergütungspflicht nicht aus. (T4)
    Beisatz: Soweit der Entscheidung 4 Ob 115/05y (? Gericom) Gegenteiliges entnommen werden kann, ist sie im Licht der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nicht aufrecht zu erhalten. (T5)
    Beisatz: Zwar kann eine generelle Vergütungspflicht auch Käufer von Computer?Festplatten treffen, die diese überhaupt nicht zur Speicherung von vergütungsrelevanten Inhalten verwenden. Das kann seine Rechtfertigung aber in den Schwierigkeiten der Einzelerfassung der Vervielfältigungen vergütungspflichtigen Trägermaterials finden. (T6)
    Beisatz: Die Multifunktionalität von Computer-Festplatten wird allerdings bei der nach § 42b Abs 4 vorzunehmenden Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen sein. (T7)
    Beisatz: Es ist grundsätzlich von der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung eines Rückvergütungssystems auszugehen. Zu prüfen ist aber, ob das nationale Vergütungssystem dazu geeignet ist, die notwendige Differenzierung zwischen den abgabepflichtigen privaten Nutzern und sonstigen Erwerbern zu treffen. (T8)
  • 4 Ob 226/14k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 226/14k
    Gegenteilig
  • 4 Ob 54/15t
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 54/15t
    Gegenteilig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120051

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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