Norm
MRK Art5 Abs4Rechtssatz
Die umfassende Garantie eines fairen Verfahrens nach Art 6 Abs 1 MRK bezieht sich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage - also über Schuld oder Nichtschuld - entschieden wird. Im Haftprüfungsverfahren kommen lediglich die über Art 5 MRK angesprochenen Garantien des Art 6 Abs 1 zum Tragen. Im Übrigen sehen weder Art 5 Abs 4 MRK noch Art 4 Abs 3 und Abs 6, Art 6 PersFrSchG eine Beschränkung der richterlichen Prüfung der Haftvoraussetzungen auf die von der Anklagebehörde vorgebrachten Haftgründe vor.Die umfassende Garantie eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, Absatz eins, MRK bezieht sich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage - also über Schuld oder Nichtschuld - entschieden wird. Im Haftprüfungsverfahren kommen lediglich die über Artikel 5, MRK angesprochenen Garantien des Artikel 6, Absatz eins, zum Tragen. Im Übrigen sehen weder Artikel 5, Absatz 4, MRK noch Artikel 4, Absatz 3 und Absatz 6,, Artikel 6, PersFrSchG eine Beschränkung der richterlichen Prüfung der Haftvoraussetzungen auf die von der Anklagebehörde vorgebrachten Haftgründe vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120049Im RIS seit
28.08.2005Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025