TE OGH 2018/8/23 12Os80/18h

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinksi und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Constantin-Thomas R***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 21 BE 80/18x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. April 2018, GZ 21 BE 80/18x-8, wurde der Antrag des Constantin-Thomas R***** auf bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 7. Juni 2018, AZ 9 Bs 171/18t (ON 14 im BE-Akt), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den zuletzt genannten Beschluss richtet sich der Antrag des Strafgefangenen auf Verfahrenserneuerung analog § 363a StPO, in welchem er Verstöße gegen Art 6 EMRK geltend macht.Gegen den zuletzt genannten Beschluss richtet sich der Antrag des Strafgefangenen auf Verfahrenserneuerung analog Paragraph 363 a, StPO, in welchem er Verstöße gegen Artikel 6, EMRK geltend macht.

Dieser Antrag war schon deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO), weil das Verfahren über die bedingte Entlassung nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt. Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage – also über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (RIS-Justiz RS0120049 [T3], RS0105689 [T5]).Dieser Antrag war schon deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), weil das Verfahren über die bedingte Entlassung nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt. Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage – also über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (RIS-Justiz RS0120049 [T3], RS0105689 [T5]).

Textnummer

E122574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00080.18H.0823.000

Im RIS seit

10.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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