Norm
MRG §16 Abs2 Z2Rechtssatz
Aus § 16 Abs 2 Z 2 MRG folgt, dass die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind. Der Abzug der Baukostenanteile ist ausdrücklich in §3 Abs4 RichtWG geregelt. § 3 Abs6 RichtWG handelt hingegen von betragsmäßiger Ermittlung des Richtwerts an sich, eignet sich daher nicht zur Definition der Zuschlagsbegrenzung, wie sie in § 16 Abs2 Z 2 MRG vorgenommen wurde. Ein Aufzugszuschlag ist daher nur mit dem sich aus § 3 Abs 4 RichtWG ergebenden Betrag angemessen.Aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG folgt, dass die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind. Der Abzug der Baukostenanteile ist ausdrücklich in §3 Abs4 RichtWG geregelt. Paragraph 3, Abs6 RichtWG handelt hingegen von betragsmäßiger Ermittlung des Richtwerts an sich, eignet sich daher nicht zur Definition der Zuschlagsbegrenzung, wie sie in Paragraph 16, Abs2 Ziffer 2, MRG vorgenommen wurde. Ein Aufzugszuschlag ist daher nur mit dem sich aus Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG ergebenden Betrag angemessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120496Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020