RS OGH 2006/2/16 15Os135/05z

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Veröffentlicht am 16.02.2006
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Norm

StGB §28 Ba
StGB §127
StGB §241a
StGB §241b

Rechtssatz

Die Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel bei einem Automaten zur Erlangung von Fahrausweisen für ein öffentliches Verkehrsmittel begründet im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter in echter Konkurrenz die Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach § 241b StGB (vgl WK-StGB - 2 § 241a Rz 31).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120553

Dokumentnummer

JJR_20060216_OGH0002_0150OS00135_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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