Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Entbehrt der Schuldspruch einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage, ist er mit dem gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO behaftet.Entbehrt der Schuldspruch einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage, ist er mit dem gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO behaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120637Im RIS seit
05.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025