RS OGH 2006/7/11 1Ob54/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2006
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
AHG §1 Abs4 Eb
B-VG Art20 Abs3
AuskunftspflichtG §1
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Besteht die Gefahr, dass durch die Information einzelner Verbraucher oder auch der Öffentlichkeit in den „good will" des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird, darf diese nur veranlasst werden, wenn - deren Richtigkeit vorausgesetzt - die Information auch einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten kann. Droht also durch eine Veröffentlichung - mag sie auch dem Kern nach wahr sein - eine Beeinträchtigung von Vermögensinteressen einer juristischen Person, so dürfen nur solche Inhalte veröffentlicht werden, die bei Vornahme einer Interessenabwägung ergeben, dass im Hinblick auf die schützenswerten Interessen von Verbrauchern und mangels einer für die Rechtssphäre des betroffenen Unternehmens weniger schädlichen bzw gelinderen Alternative die Veröffentlichung unvermeidlich ist und in Kauf genommen werden muss (vgl RS0113324).Besteht die Gefahr, dass durch die Information einzelner Verbraucher oder auch der Öffentlichkeit in den „good will" des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird, darf diese nur veranlasst werden, wenn - deren Richtigkeit vorausgesetzt - die Information auch einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit standhalten kann. Droht also durch eine Veröffentlichung - mag sie auch dem Kern nach wahr sein - eine Beeinträchtigung von Vermögensinteressen einer juristischen Person, so dürfen nur solche Inhalte veröffentlicht werden, die bei Vornahme einer Interessenabwägung ergeben, dass im Hinblick auf die schützenswerten Interessen von Verbrauchern und mangels einer für die Rechtssphäre des betroffenen Unternehmens weniger schädlichen bzw gelinderen Alternative die Veröffentlichung unvermeidlich ist und in Kauf genommen werden muss vergleiche RS0113324).

Entscheidungstexte

  • RS0121138">1 Ob 54/06g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 54/06g
    Beisatz: Hier: Eine von den Organen der Konsumentenschutzsektion des BMJ veröffentlichte Verbraucherinformation. (T1)
    Veröff: SZ 2006/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121138

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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