RS OGH 2000/2/22 1Ob37/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
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Norm

AHG §1 Abs1 B1c
AHG §1 Abs1 Eb
StPO §84 ff A

Rechtssatz

Droht durch bestimmte gerichtliche Vorerhebungen gegen konkret Verdächtige auch die Beeinträchtigung von Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter, so dürfen solche Maßnahmen nur veranlasst werden, wenn die Interessenabwägung bei der Prüfung deren Verhältnismäßigkeit ergibt, dass sie - nach einem durch andere mögliche Ermittlungen bereits erhärteten Tatverdacht - wegen der Schwere der in Rede stehenden strafbaren Handlung(en) und mangels für die Rechtssphäre unbeteiligter Dritter unschädlicher oder wenigstens gelinderer Alternativen im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege unvermeidlich sind und daher in Kauf genommen werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113324

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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