RS OGH 2006/9/13 7Ob186/06p, 7Ob226/06w, 7Ob19/07f, 1Ob21/09h, 7Ob235/11a, 7Ob249/11k, 7Ob208/12g, 7

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Norm

HeimAufG §7 Abs2
UbG §33 Abs3

Rechtssatz

Die Unterlassung der Verständigung ist kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift. Sie bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme. Die Unzulässigkeit dauert allerdings nur bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der angegebenen Freiheitsbeschränkung erlangt hat. Ab dieser Kenntnis ist die Unterlassung der Verständigung saniert, sodass die vorangegangene Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung der Zulässigkeit hinsichtlich nachfolgender Zeiträume nicht entgegensteht. Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch den Bewohnervertreter allenfalls zulässig wird, ändert nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 186/06p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 7 Ob 186/06p
  • 7 Ob 226/06w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 226/06w
  • 7 Ob 19/07f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 19/07f
  • 1 Ob 21/09h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 21/09h
    Vgl aber; nur: Die Unterlassung der Verständigung ist kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift. Sie bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme. Die Unzulässigkeit dauert allerdings nur bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der angegebenen Freiheitsbeschränkung erlangt hat. (T1)
    Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme im Zusammenhang mit der Verständigung über andere Freiheitsbeschränkungen ist nicht ausreichend und kann daher auch eine ausdrückliche Verständigung nicht ersetzen. (T2)
    Beisatz: Der Grundsatz, nach dem das Unterlassen einer gesetzmäßigen Verständigung des Bewohnervertreters schon für sich die Unzulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme bewirkt, ist insoweit einzuschränken, als dies für solche (kurzfristige) Maßnahmen (zum Beispiel „Einmalmedikationen") dann nicht gelten kann, wenn deren Folgen für den betreffenden Bewohner auch im Falle einer unverzüglichen Verständigung des Bewohnervertreters gemäß § 7 Abs 2 HeimAufG nicht mehr beeinflusst werden könnten. (T3)
    Beisatz: Soweit also eine unverzügliche Verständigung zwar unterblieben ist, eine solche aber auch nicht geeignet gewesen wäre, dem Bewohnervertreter eine Einflussnahme auf die durch die Maßnahme herbeigeführten Folgen zu ermöglichen, führt die bloße Tatsache der unterlassenen Verständigung nicht per se zu einer Unzulässigkeit der Maßnahme. In einem solchen Fall ist die Maßnahme nur dann für unzulässig zu erklären, wenn sie inhaltlich ungerechtfertigt war. (T4)
    Bem: Siehe auch RS0124558. (T5)
  • 7 Ob 235/11a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a
    Auch
  • 7 Ob 249/11k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 249/11k
    nur T1
  • 7 Ob 208/12g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 208/12g
    nur T1; Beisatz: Ab Kenntnis ist die Unterlassung der Verständigung saniert, sodass die vorangegangene Unzulässigkeit hinsichtlich nachfolgender Zeiträume nicht entgegensteht. (T6)
    Beisatz: Diese Grundsätze sind auf die Mitteilung nach § 33 Abs 3 UbG zu übertragen. (T7)
  • 7 Ob 59/13x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 59/13x
    nur: Die Unterlassung der Verständigung ist kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift. Sie bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme. (T8)
    Verbessert sich während des bereits gemeldeten Zeitraums der Gesundheitszustand des Kranken so weit, dass die zunächst gerechtfertigte und gemeldete gravierendere Maßnahme durch eine gelindere ersetzt oder die Maßnahme vorübergehend ausgesetzt werden kann, so wird die Freiheitsbeschränkung nur gemildert, nicht vergrößert. Wird die gelindere Maßnahme nicht ihrerseits unverzüglich gemeldet, bewirkt dies keinen Eingriff in die Freiheitsrechte des Kranken, die die Maßnahme unzulässig machen würde. (T9)
    Beisatz: Hier: Ersatz der Vierpunkt?Fixierung durch ein Netzbett. (T10)
    Veröff: SZ 2013/38
  • 7 Ob 193/13b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 193/13b
    Auch; Beisatz: Das Unterlassen der Verständigung des Vereins von einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme ist kein bloßer Verstoß gegen Ordnungsvorschriften. Sie bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme. Die Unzulässigkeit der Maßnahme dauert bis zu dem Zeitpunkt an, in welchem der Verein/Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der angegebenen Freiheitsbeschränkung erlangt hat. (T11)
    Beis ähnlich wie T3
  • 7 Ob 21/16p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 21/16p
    Auch; nur T1; nur T8; Beis wie T11
  • 7 Ob 233/16i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 233/16i
  • 7 Ob 67/19g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 67/19g
    Auch
  • 7 Ob 87/19y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2019 7 Ob 87/19y
    Beisatz: Die Verständigungspflicht nach § 7 Abs 2 HeimAufG besteht auch bei Verabreichung einer Bedarfsmedikation ("Einmal-Medikation"). (T12)
  • 7 Ob 183/20t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 183/20t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121228

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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