RS OGH 2009/2/26 1Ob21/09h, 7Ob193/13b, 7Ob21/16p, 7Ob87/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
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Norm

HeimAufG §7

Rechtssatz

Der Grundsatz, nach dem das Unterlassen einer gesetzmäßigen Verständigung des Bewohnervertreters schon für sich die Unzulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme bewirkt, ist insoweit einzuschränken, als dies für solche (kurzfristige) Maßnahmen (zum Beispiel „Einmalmedikationen") dann nicht gelten kann, wenn deren Folgen für den betreffenden Bewohner auch im Falle einer unverzüglichen Verständigung des Bewohnervertreters gemäß § 7 Abs 2 HeimAufG nicht mehr beeinflusst werden könnten. Soweit also eine unverzügliche Verständigung zwar unterblieben ist, eine solche aber auch nicht geeignet gewesen wäre, dem Bewohnervertreter eine Einflussnahme auf die durch die Maßnahme herbeigeführten Folgen zu ermöglichen, führt die bloße Tatsache der unterlassenen Verständigung nicht per se zu einer Unzulässigkeit der Maßnahme. In einem solchen Fall ist die Maßnahme nur dann für unzulässig zu erklären, wenn sie inhaltlich ungerechtfertigt war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 21/09h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 21/09h
  • 7 Ob 193/13b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 193/13b
    Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz ist nur für (kurzfristige) Maßnahmen (zum Beispiel „Einmalmedikationen“) einzuschränken, wenn deren Folgen für den Bewohner auch bei einer unverzüglichen Verständigung nicht mehr beeinflusst werden könnten. (Hier: Dauermedikation mit Risperal Quicklet und Seroquel, um den Bewohner zu sedieren.) (T1)
    Beisatz: Es ist klar, dass (wie vom Erstgericht angeordnet) immer wieder geprüft werden muss, ob eine Maßnahme noch den Prinzipien der Unerlässlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht. (T2)
  • 7 Ob 21/16p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 21/16p
    Vgl auch
  • 7 Ob 87/19y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2019 7 Ob 87/19y
    Gegenteilig; Beisatz: Die Verständigungspflicht nach § 7 Abs 2 HeimAufG besteht auch bei Verabreichung einer Bedarfsmedikation ("Einmal-Medikation"). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124558

Im RIS seit

28.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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