RS OGH 2022/1/26 7Ob186/06p, 2Ob77/08z, 1Ob21/09h, 3Ob176/10v, 7Ob142/11z, 7Ob235/11a, 7Ob62/12m, 7O

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Rechtssatz

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121227

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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