RS OGH 2006/9/14 6Ob85/06b, 7Ob101/12x, 3Ob203/14w, 10Ob21/18p, 7Ob219/19k

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Veröffentlicht am 14.09.2006
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Norm

ABGB §1295 Fa2

Rechtssatz

Der Geltendmachung von Vertretungskosten im Vergabeverfahren als materiell-rechtliche Schadenersatzforderung steht nicht entgegen, dass das Ergebnis der Kosten verursachenden Maßnahmen gegebenenfalls auch eine spätere Prozessführung fördern könnte, wenn evident ist, dass die Maßnahmen in erster Linie einen anderen Zweck verfolgten als die Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens; dazu gehören etwa auch Kosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren. Es werden demnach nicht vorprozessuale Kosten geltend gemacht, für die der Klagsweg nicht offen stünde. Hier: Steiermärkisches VergabeG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121198

Im RIS seit

14.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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