RS OGH 2006/9/21 2Ob142/06f, 4Ob59/09v, 6Ob220/09k, 2Ob22/12t, 5Ob223/14a, 5Ob97/15y, 6Ob242/15d, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z5
KSchG §6 Abs3 E

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt - abgesehen vom (weiteren) Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln - die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Die „generalklauselhafte" Formulierung „Änderung von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften" gestatten dem Verkäufer - im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt -, nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserhöhungen vorzunehmen. Im Rahmen der geforderten ex ante-Prüfung (vergleiche 4 Ob 73/03v) muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil der Verkäufer - zufolge der allgemein gehaltenen Formulierungswortwahl - selbst dann unter Umständen zu einer Preiserhöhung (zu Lasten des Verbrauchers) berechtigt wäre, wenn sie (im Extremfall sogar schuldhaft) in Lieferverzug geraten ist und daraus eine zwischenzeitliche Erhöhung ihres Einstandspreises in der Verzugsphase resultiert, die sie aufgrund der Klausel an ihren Kunden weiterreichen dürfte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel über die Anpassung des Leasingentgelts in AGB für Finanzierungsleasingverträge. Die Klauselgestattet eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters Intransparenz wegen völliger Konturlosigkeit des Begriffs „Nebenkosten" und wegen Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) (Klausel 3). (T1)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB?Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6?Monats?Euribor verneint. (T2)
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    nur: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. (T3); Veröff: SZ 2013/8
  • 5 Ob 223/14a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 223/14a
    Auch; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach § 14 Abs 1 Z 4 WGG nicht entgegen. (T4)
  • 5 Ob 97/15y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 97/15y
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 155/18x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 155/18x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121395

Im RIS seit

21.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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