RS OGH 2022/8/22 10Ob51/06g, 6Ob170/11k, 10Ob38/12d, 6Ob58/13t, 5Ob255/15h, 2Ob12/17d, 2Ob127/17s, 7

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Veröffentlicht am 03.10.2006
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Norm

AußStrG 2005 §56 Abs1
GOG §85
JN §40a
  1. GOG § 85 heute
  2. GOG § 85 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GOG § 85 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 85 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. GOG § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 40a heute
  2. JN § 40a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nach § 56 Abs 1 AußStrG ist ein angefochtener Beschluss über eine Sache, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, vom Rekursgericht aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und der ihm allenfalls vorangegangene Antrag zurückzuweisen. Damit ist nicht dem § 40a JN derogiert.Nach Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG ist ein angefochtener Beschluss über eine Sache, die nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehört, vom Rekursgericht aufzuheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und der ihm allenfalls vorangegangene Antrag zurückzuweisen. Damit ist nicht dem Paragraph 40 a, JN derogiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121333

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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