Norm
GOG §84Rechtssatz
Aus § 85 Abs 1 und 2 GOG erhellt, dass das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Beschwerde, die auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichtet ist, zu entscheiden hat. Da ohne Beschwerde eine Entscheidung im Verfahren nach § 85 GOG nicht ergehen darf, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Dieser schwere Verfahrensverstoß führt analog § 56 Abs 1 AußStrG zur Aufhebung.Aus Paragraph 85, Absatz eins und 2 GOG erhellt, dass das Gericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Beschwerde, die auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichtet ist, zu entscheiden hat. Da ohne Beschwerde eine Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 85, GOG nicht ergehen darf, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Dieser schwere Verfahrensverstoß führt analog Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG zur Aufhebung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129018Im RIS seit
14.11.2013Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016