RS OGH 2025/6/24 4Ob178/06i; 4Ob111/08i; 4Ob208/09f; 4Ob101/11y; 4Ob105/11m; 4Ob42/12y; 4Ob236/12b;

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

UrhG §18a

Rechtssatz

Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG.Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zurverfügungstellungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121495

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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