Norm
UrhG §18aRechtssatz
Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG.Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZurverfügungstellungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121495Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025