RS OGH 2011/9/20 4Ob105/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2011
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Norm

UrhG §18a

Rechtssatz

Ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, greift nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG ein.Ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, greift nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG ein.

Entscheidungstexte

  • RS0127295">4 Ob 105/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 105/11m
    Veröff: SZ 2011/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127295

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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