RS OGH 2006/11/21 4Ob149/06z, 7Ob232/09g, 4Ob176/20s, 5Ob94/21s

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121551

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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