TE OGH 2020/10/20 4Ob176/20s

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin d***** gmbH, *****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die Beklagte B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einwilligung (Streitwert 76.082,58 EUR), im Verfahren über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2020, GZ 3 R 62/20p-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Februar 2020, GZ 5 Cg 107/19h-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung:

[1]       Die Klägerin begehrte von der Beklagten, gegenüber einer Versicherung in die Neuausstellung einer Garantieurkunde einzuwilligen sowie der Übermittlung der Garantieurkunde zu Handen der Klägerin zuzustimmen, in eventu der Klägerin eine von der Versicherung neu ausgestellte Garantieurkunde zu übergeben.

[2]       Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

[3]       Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wurde, und ließ die ordentliche Revision zu, ohne den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (RS0042429; 5 Ob 199/14x; 1 Ob 234/15s; 4 Ob 56/18s).

[5]       Dem Berufungsgericht ist daher ein entsprechender Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Textnummer

E129881

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00176.20S.1020.000

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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