TE OGH 2018/3/22 4Ob56/18s

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers H***** S*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, gegen die Beklagten 1. K***** H*****, 2. D***** H*****, beide *****, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) und Einräumung einer Dienstbarkeit (Streitwert 2.000 EUR), aus Anlass der Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2017, GZ 1 R 163/17i-54, womit das Urteil des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 2. Juli 2017, GZ 2 C 528/15d-50, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts im Sinne eines Teilurteils ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. Nachträglich änderte es seinen Zulassungsausspruch dahin, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde (§ 508 Abs 3 ZPO).

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, bejahendenfalls ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber
– innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (vgl 5 Ob 199/14x mwN).

Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Textnummer

E121374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00056.18S.0322.000

Im RIS seit

14.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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