RS OGH 2025/6/3 5Ob259/06h; 5Ob260/06f; 5Ob262/06z; 5Ob119/08y; 5Ob33/10d; 5Ob84/12g; 5Ob95/16f; 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2006
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Norm

GBG §122 B
IO §13
KO §13
KO §81a Abs2
  1. IO § 13 heute
  2. IO § 13 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 13 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 13 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des Paragraph 13, KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus Paragraph 94, GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.

Entscheidungstexte

  • RS0121703">5 Ob 259/06h
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 259/06h
    Veröff: SZ 2006/194
  • RS0121703">5 Ob 260/06f
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 260/06f
  • RS0121703">5 Ob 262/06z
    Entscheidungstext OGH 29.12.2006 5 Ob 262/06z
  • RS0121703">5 Ob 119/08y
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 119/08y
    Beisatz: Hier: Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus § 94 GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. (T1)
  • RS0121703">5 Ob 33/10d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 33/10d
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters ist zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner nicht auch selbst Antragsteller war und durch die Gesuchsbewilligung in bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein konnte. (T2)
  • RS0121703">5 Ob 84/12g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 84/12g
    Vgl; Vgl auch Beis wie T2
  • RS0121703">5 Ob 95/16f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 95/16f
  • RS0121703">5 Ob 158/20a
    Entscheidungstext OGH 02.10.2020 5 Ob 158/20a
  • RS0121703">5 Ob 78/21p
    Entscheidungstext OGH 12.07.2021 5 Ob 78/21p
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 13 IO ist auch auf die Rechtfertigung einer vor Insolvenzeröffnung eingetragenen Vormerkung sinngemäß anzuwenden. (T3)
  • RS0121703">5 Ob 76/21v
    Entscheidungstext OGH 05.07.2021 5 Ob 76/21v
    nur: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten - ohne Insolvenzeröffnung - selbst noch zugestanden hätten. (T4)
  • RS0121703">5 Ob 64/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 64/24h
    vgl
  • RS0121703">5 Ob 140/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 140/24k
    vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121703

Im RIS seit

28.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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