§ 13 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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