§ 13 IO

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.07.2021

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet.