Norm
ZPO §521Rechtssatz
Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach § 521a ZPO beträgt die Rechtsmittelfrist bei einem Beschluss nach § 538 Abs 1 ZPO auf Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren 14 Tage (so schon 7 Ob 278/02m).Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles nach Paragraph 521 a, ZPO beträgt die Rechtsmittelfrist bei einem Beschluss nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO auf Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren 14 Tage (so schon 7 Ob 278/02m).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122036Im RIS seit
18.05.2007Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023