TE OGH 2023/1/4 6Ob243/22m

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Veröffentlicht am 04.01.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. R* S*, 2. Ing. R* S*, beide vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei F* Co., *, Iran, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 10 Cg 52/16a des Handelsgerichts Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. November 2022, GZ 2 R 134/22y-11, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31. August 2022, GZ 10 Cg 45/22f-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zu. Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde der Vertreterin der Kläger am 24. 11. 2022 zugestellt. [1] Das Erstgericht hat die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen (Paragraph 538, Absatz eins, Satz 2 ZPO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu. Der zweitinstanzliche Beschluss, mit dem die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht bestätigt worden war, wurde der Vertreterin der Kläger am 24. 11. 2022 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Der erst am 20. 12. 2022 im ERV eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger ist verspätet.

[3]       Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) beträgt die (Rekurs- und) Revisionsrekursfrist 14 Tage (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO (8 Ob 90/21z; 9 Ob 2/20i; vgl RS0122036). [3] Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach Paragraph 521, Absatz eins, Satz 2 ZPO (Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) beträgt die (Rekurs- und) Revisionsrekursfrist 14 Tage (Paragraph 521, Absatz eins, Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO (8 Ob 90/21z; 9 Ob 2/20i; vergleiche RS0122036).

[4]       Letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels wäre daher im vorliegenden Fall der 9. 12. 2022 gewesen (der 8. 12. 2022 war ein Feiertag).

[5]       Der verspätete Revisionsrekurs ist zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO). [5] Der verspätete Revisionsrekurs ist zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).

Textnummer

E137174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00243.22M.0104.000

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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