Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. A***** M*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 29 Cg 84/01y des Landesgerichts Klagenfurt (Streitwert 507.256,38 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. Mai 2017, GZ 5 R 168/16i-53, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Oktober 2016, GZ 29 Cg 10/14k-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die auf § 530 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 7 gestützte Wiederaufnahmsklage nach § 539 Abs 2 ZPO und § 538 Abs 1 ZPO als unzulässig bzw für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Erstgericht wies die auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 7, gestützte Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 539, Absatz 2, ZPO und Paragraph 538, Absatz eins, ZPO als unzulässig bzw für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dem Vertreter der Klägerin wurde die angefochtene Entscheidung am 1. 6. 2017 zugestellt. Der erst am 27. 6. 2017 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach § 521a ZPO beträgt die Rekursfrist – einschließlich jener des Revisionsrekurses – 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO bzw nach § 539 Abs 2 ZPO ist nichts anderes vorgesehen (7 Ob 71/07b).Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalls nach Paragraph 521 a, ZPO beträgt die Rekursfrist – einschließlich jener des Revisionsrekurses – 14 Tage (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO bzw nach Paragraph 539, Absatz 2, ZPO ist nichts anderes vorgesehen (7 Ob 71/07b).
Der Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.
Textnummer
E119079European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00134.17K.0727.000Im RIS seit
24.08.2017Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017