Norm
ABGB §879 Abs3Rechtssatz
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherers, dass die Übermittlung der Prämie auf Gefahr und Kosten des Versicherungsnehmers erfolgt, ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Da nach § 41b VersVG der Versicherer (neben der Prämie) nur solche Gebühren verlangen kann, für die ein Verhalten des Versicherungsnehmers kausal geworden ist, verstößt die Klausel auch gegen § 41b VersVG.Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherers, dass die Übermittlung der Prämie auf Gefahr und Kosten des Versicherungsnehmers erfolgt, ist gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Da nach Paragraph 41 b, VersVG der Versicherer (neben der Prämie) nur solche Gebühren verlangen kann, für die ein Verhalten des Versicherungsnehmers kausal geworden ist, verstößt die Klausel auch gegen Paragraph 41 b, VersVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122043Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009