RS OGH 2023/5/25 4Ob146/07k; 4Ob168/07w; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 6Ob189/08z; 6Ob280/08g;

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Veröffentlicht am 04.09.2007
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Rechtssatz

Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122426

Im RIS seit

04.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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