Rechtssatz
Die nach dem VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen sollen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu § 4 VerG 1951 vertreten wurde, sondern der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" ist umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen.Die nach dem VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen sollen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu Paragraph 4, VerG 1951 vertreten wurde, sondern der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" ist umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119982Im RIS seit
16.04.2005Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023