RS OGH 2005/3/17 6Ob219/04f, 5Ob60/05t, 7Ob42/06m, 7Ob139/07b, 4Ob146/07k, 2Ob273/06w, 4Ob168/07w, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2005
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Norm

VerG §3 Abs2 Z10
VerG 2002 §8 Abs1

Rechtssatz

Die nach dem VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen sollen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu § 4 VerG 1951 vertreten wurde, sondern der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" ist umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 219/04f
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 219/04f
    Veröff: SZ 2005/41
  • 5 Ob 60/05t
    Entscheidungstext OGH 21.06.2005 5 Ob 60/05t
    Beisatz: Hier: Bekämpfung von Beschlüssen einer außerordentlichen Generalversammlung. (T1)
    Beisatz: Einer ohne vorherige Anrufung des Vereinsschiedsgerichts als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VereinsG 2002 eingebrachten Klage steht die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit entgegen. (T2)
  • 7 Ob 42/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 42/06m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Einrede der mangelnden Klagbarkeit muss allerdings seitens des Beklagten eingewendet werden. (T3)
  • 7 Ob 139/07b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 139/07b
    Beisatz: Hier: Bekämpfung eines Beschlusses einer ordentlichen Hauptversammlung. (T4)
    Beisatz: § 8 Abs 1 VerG ist grundsätzlich auch in den Fällen des § 7 VerG 2002 anwendbar. (T5)
  • 4 Ob 146/07k
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 146/07k
    Vgl aber; Beisatz: Im Gegensatz zu T2 wird hier Unzulässigkeit des Rechtsweges und nicht mangelnde Klagbarkeit angenommen. (T6)
    Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T7)
    Veröff: SZ 2007/140
  • 2 Ob 273/06w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 273/06w
    Vgl; Beisatz: Trotz dieses weiten Verständnisses des Begriffes der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002 sind davon aber nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. (T8)
    Bem: Zu der aus den Vorindizierungen ersichtlichen Judikatur bezüglich der „mangelnden Klagbarkeit" beziehungsweise der „Unzulässigkeit des Rechtsweges" wurde in der Entscheidung mangels Erfordernis nicht Stellung bezogen. (T9)
    Veröff: SZ 2007/159
  • 4 Ob 168/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 168/07w
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 7 Ob 52/08k
    Entscheidungstext OGH 09.04.2008 7 Ob 52/08k
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 6 Ob 174/07t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 174/07t
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 179/08d
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 179/08d
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T10)
    Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T11)
  • 6 Ob 280/08g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 280/08g
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten ist nicht (mehr) zulässig. (T12)
  • 8 Ob 138/08i
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 138/08i
    Auch; Beis wie T6; Bem wie T7; Beisatz: Hier: Vom klagenden Verein auf die Mitgliedschaft der Beklagten gestützter Beseitigungs- bzw Wiederherstellungsanspruch. (T13)
    Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T14)
  • 6 Ob 117/09p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 117/09p
    Vgl; Beisatz: Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen (6 Ob 219/04f). (T15)
    Beisatz: Dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt (4 Ob 146/07k). (T16)
    Beisatz: Dazu gehören etwa Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und die Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen an den Verein (4 Ob 146/07k). (T17)
    Beisatz: Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w). (T18)
    Beisatz: Hier: Ansprüche eines bloßen Interessenten an einer Mitgliedschaft, der - nach dem Klagsvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichts - von einem Organ der beklagten Partei getäuscht wurde. Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor. (T19)
  • 4 Ob 73/09b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 73/09b
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte. (T20)
    Beisatz: Hier: Anspruch nach dem UWG. (T21)
  • 6 Ob 194/09m
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 194/09m
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T15; Bem: Hier: Ansprüche eines Vereinsmitglieds nach § 1330 ABGB gegen den Vereinspräsidenten. (T22)
  • 7 Ob 172/11m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/134
  • 7 Ob 119/11t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 119/11t
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T20; Veröff: SZ 2011/121
  • 9 ObA 107/14x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 107/14x
    Vgl auch
  • 5 Ob 251/15w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 251/15w
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen. (T23)
  • 10 Ob 67/16z
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 67/16z
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 6 Ob 80/17h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 80/17h
    Auch; Beis wie T15; Bem ähnlich wie T22
  • 3 Ob 64/20p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2020 3 Ob 64/20p
    Beis wie T18
  • 1 Ob 83/22w
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 83/22w
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119982

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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