RS OGH 2007/9/28 9ObA92/07f

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Veröffentlicht am 28.09.2007
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Norm

ABGB §869
ABGB §1056

Rechtssatz

Wurde tatsächlich Willensübereinstimmung darüber erzielt, dass dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie zustehen soll, steht der Umstand, dass die Höhe der Prämie nicht festgelegt wurde, der Wirksamkeit der Zusage nicht entgegen. Obzwar dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, obliegt es auf Grund der im Arbeitsverhältnis vorgegebenen Rollenverteilung dem Arbeitgeber, die Höhe der Prämie festzusetzen. Dieses Gestaltungsrecht des Arbeitgebers kann er aber nicht willkürlich ausüben; vielmehr hat er davon - zumal es sich auch bei einer Prämie um Entgelt handelt - unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AngG (§1152 ABGB) unter Bedachtnahme auf das Gebrauch zu machen, was unter den gegebenen Umständen für eine Prämie angemessen erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122473

Im RIS seit

28.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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