Norm
StEG 2005 §2 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Haft ist ungerechtfertigt iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005, wenn der Straftäter von dem Vorwurf, der Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hatte, endgültig „losgelöst" wurde, auch wenn formell kein Freispruch oder ein „Außer Verfolgung-Setzen" erfolgte, sondern eine Verurteilung wegen einer (wenngleich strafrechtlich als Einheit anzusehenden) Tat, die aber keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte.Eine Haft ist ungerechtfertigt iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005, wenn der Straftäter von dem Vorwurf, der Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hatte, endgültig „losgelöst" wurde, auch wenn formell kein Freispruch oder ein „Außer Verfolgung-Setzen" erfolgte, sondern eine Verurteilung wegen einer (wenngleich strafrechtlich als Einheit anzusehenden) Tat, die aber keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122965Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021