RS OGH 2019/11/19 1Ob169/07w, 1Ob171/15a, 1Ob152/16h, 1Ob116/17s, 1Ob113/18a, 1Ob197/19f

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Veröffentlicht am 22.10.2007
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Rechtssatz

Eine Haft ist ungerechtfertigt iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005, wenn der Straftäter von dem Vorwurf, der Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hatte, endgültig „losgelöst" wurde, auch wenn formell kein Freispruch oder ein „Außer Verfolgung-Setzen" erfolgte, sondern eine Verurteilung wegen einer (wenngleich strafrechtlich als Einheit anzusehenden) Tat, die aber keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte.Eine Haft ist ungerechtfertigt iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005, wenn der Straftäter von dem Vorwurf, der Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hatte, endgültig „losgelöst" wurde, auch wenn formell kein Freispruch oder ein „Außer Verfolgung-Setzen" erfolgte, sondern eine Verurteilung wegen einer (wenngleich strafrechtlich als Einheit anzusehenden) Tat, die aber keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte.

Entscheidungstexte

  • RS0122965">1 Ob 169/07w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 169/07w
    Veröff: SZ 2007/164
  • RS0122965">1 Ob 171/15a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 171/15a
    Vgl auch; Beisatz: Daher liegt erst mit Rechtskraft eines freisprechenden Erkenntnisses die Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 vor, sodass (erst) mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist nach § 8 Abs 1 Satz 1 StEG 2005 beginnt. (T1)
  • RS0122965">1 Ob 152/16h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 152/16h
    Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist als Freispruch iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2016/94
  • RS0122965">1 Ob 116/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 116/17s
    Abweichend; Beisatz: Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 idF BBG 2011 wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird. (T3); Veröff: SZ 2017/128
  • RS0122965">1 Ob 113/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 113/18a
  • RS0122965">1 Ob 197/19f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 197/19f
    Vgl; Beisatz: Wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 197 Abs 1 StPO wegen unbekannten Aufenthalts nach Abschiebung abgebrochen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Übernahme angeboten , kann dies der Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch nicht gleichgehalten werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122965

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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