RS OGH 2025/9/10 11Os112/07s; 15Os71/11x; 15Os84/13m; 13Os136/16y; 12Os64/17d; 13Os76/20f; 15Os85/25

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Veröffentlicht am 20.11.2007
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Norm

StGB §143 B
WaffG §1
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes spielt dabei keine Rolle.Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach Paragraph eins, WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des Paragraph eins, WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes spielt dabei keine Rolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122916

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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