Norm
StPO §321Rechtssatz
Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, Fragen nur teilweise zu beantworten (§ 330 Abs 2 StPO), steht nicht unter Nichtigkeitssanktion.Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, Fragen nur teilweise zu beantworten (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), steht nicht unter Nichtigkeitssanktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123256Im RIS seit
01.03.2008Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026