TE OGH 2026/3/24 12Os19/26z

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Veröffentlicht am 24.03.2026
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * H* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 17. Dezember 2025, GZ 9 Hv 39/25z-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * H* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 17. Dezember 2025, GZ 9 Hv 39/25z-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

         Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

         Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]        Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang (zum ersten Verfahrensgang siehe 12 Os 69/25a) zu A./ und B./ (gemeint: vgl US 20) jeweils eines Verbrechens nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang (zum ersten Verfahrensgang siehe 12 Os 69/25a) zu A./ und B./ (gemeint: vergleiche US 20) jeweils eines Verbrechens nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG schuldig erkannt.

[2]        Danach hat er sich in E* und an anderen Orten auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wobei er (zu A./ und B./) jeweils kontinuierlich vorgenommene nationalsozialistische Wiederbetätigungshandlungen setzte, die auf der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss beruhten, nämlich den Nationalsozialismus sowie dessen Ziele zu verherrlichen, als zeitgemäß darzustellen sowie die Gräueltaten des Nationalsozialismus zu verharmlosen, und er die beiden Taten jeweils auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurden, indem erDanach hat er sich in E* und an anderen Orten auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wobei er (zu A./ und B./) jeweils kontinuierlich vorgenommene nationalsozialistische Wiederbetätigungshandlungen setzte, die auf der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss beruhten, nämlich den Nationalsozialismus sowie dessen Ziele zu verherrlichen, als zeitgemäß darzustellen sowie die Gräueltaten des Nationalsozialismus zu verharmlosen, und er die beiden Taten jeweils auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurden, indem er

A./ vom 18. Juni 2015 bis zum 1. Jänner 2016 ein Symbol einer „Schwarzen Sonne“ mit einem Durchmesser von etwa 4 m in den Einfahrtsbereich vor der Liegenschaft in *, einpflasterte (I./) und in sieben Fällen im Urteil detailliert dargestellte Bild- und Videodateien an andere Personen übermittelte (II./);A./ vom 18. Juni 2015 bis zum 1. Jänner 2016 ein Symbol einer „Schwarzen Sonne“ mit einem Durchmesser von etwa 4 m in den Einfahrtsbereich vor der Liegenschaft in *, einpflasterte (römisch eins./) und in sieben Fällen im Urteil detailliert dargestellte Bild- und Videodateien an andere Personen übermittelte (römisch zwei./);

B./ vom 5. Jänner 2020 bis zum 26. Juni 2023 in 44 Fällen im Urteil detailliert dargestellte Bild- und Videodateien an andere Personen übermittelte (I./) sowie die (zu II./) im Urteil angeführten NS-Devotionalien sammelte und mit dem Vorsatz besaß, diese in naher Zukunft im Rahmen eines „NS-Museums“ zum Zweck national-sozialistischer Propaganda öffentlich zur Schau zu stellen.B./ vom 5. Jänner 2020 bis zum 26. Juni 2023 in 44 Fällen im Urteil detailliert dargestellte Bild- und Videodateien an andere Personen übermittelte (römisch eins./) sowie die (zu römisch zwei./) im Urteil angeführten NS-Devotionalien sammelte und mit dem Vorsatz besaß, diese in naher Zukunft im Rahmen eines „NS-Museums“ zum Zweck national-sozialistischer Propaganda öffentlich zur Schau zu stellen.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Die dagegen auf Z 6, 8, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen auf Ziffer 6, 8, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4]        Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert die Stellung bloß zweier, auf das Vorliegen jeweiliger tatbestandlicher Handlungseinheiten (vgl dazu bereits 12 Os 69/25a im ersten Rechtsgang) gerichteter (im Übrigen anklagekonformer – § 312 Abs 1 StPO) Hauptfragen (1 und 2). Soweit die Beschwerde eine Aufspaltung der in den jeweiligen Hauptfragen zu einer einzelnen Tat zusammengefassten Handlungsabschnitte und damit eine Fragestellung anstrebt, die bejahendenfalls die Verurteilung wegen jeweils mehrerer realkonkurrierender strafbarer Handlungen zur Folge hätte, ist sie nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (§§ 344, 282 Abs 2 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 282 Rz 16).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert die Stellung bloß zweier, auf das Vorliegen jeweiliger tatbestandlicher Handlungseinheiten vergleiche dazu bereits 12 Os 69/25a im ersten Rechtsgang) gerichteter (im Übrigen anklagekonformer – Paragraph 312, Absatz eins, StPO) Hauptfragen (1 und 2). Soweit die Beschwerde eine Aufspaltung der in den jeweiligen Hauptfragen zu einer einzelnen Tat zusammengefassten Handlungsabschnitte und damit eine Fragestellung anstrebt, die bejahendenfalls die Verurteilung wegen jeweils mehrerer realkonkurrierender strafbarer Handlungen zur Folge hätte, ist sie nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt (Paragraphen 344, 282, Absatz 2, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 16).

[5]        Wie die Instruktionsrüge (Z 8) einräumt, wurden die Geschworenen (sogar) darüber belehrt, die jeweiligen Hauptfragen bloß eingeschränkt – durch Beifügen von Beschränkungen (§ 330 Abs 2 StPO) – zu beantworten (vgl Rechtsbelehrung ON 60.5, 4). Da insoweit selbst fehlende Belehrung keine Nichtigkeitssanktion nach sich ziehen würde (vgl RIS-Justiz RS0123256; Ratz, WK-SPO § 345 Rz 54), kann die Beschwerdekritik einer unzureichenden Instruktion auf sich beruhen.Wie die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) einräumt, wurden die Geschworenen (sogar) darüber belehrt, die jeweiligen Hauptfragen bloß eingeschränkt – durch Beifügen von Beschränkungen (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) – zu beantworten vergleiche Rechtsbelehrung ON 60.5, 4). Da insoweit selbst fehlende Belehrung keine Nichtigkeitssanktion nach sich ziehen würde vergleiche RIS-Justiz RS0123256; Ratz, WK-SPO Paragraph 345, Rz 54), kann die Beschwerdekritik einer unzureichenden Instruktion auf sich beruhen.

[6]        Soweit sich der Rechtsmittelwerber auch unter dem Aspekt der Instruktionsrüge gegen einzelne Abschnitte der jeweiligen tatbestandlichen Handlungseinheiten (Einpflasterung der „Schwarzen Sonne“, Ansammeln von NS-Propagandamaterial, Abgrenzung von § 3g VerbotsG zu überzogener Kritik an Corona-Maßnahmen) wendet, fehlt es ihm erneut an der erforderlichen Beschwer (RIS-Justiz RS0122334; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 62).Soweit sich der Rechtsmittelwerber auch unter dem Aspekt der Instruktionsrüge gegen einzelne Abschnitte der jeweiligen tatbestandlichen Handlungseinheiten (Einpflasterung der „Schwarzen Sonne“, Ansammeln von NS-Propagandamaterial, Abgrenzung von Paragraph 3 g, VerbotsG zu überzogener Kritik an Corona-Maßnahmen) wendet, fehlt es ihm erneut an der erforderlichen Beschwer (RIS-Justiz RS0122334; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 62).

[7]        Mit eben diesen Argumenten spricht er aus dem Blickwinkel des § 345 Abs 1 Z 10a und Z 12 StPO keine entscheidenden Tatsachen an.Mit eben diesen Argumenten spricht er aus dem Blickwinkel des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a und Ziffer 12, StPO keine entscheidenden Tatsachen an.

[8]        Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[9]        Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147055

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00019.26Z.0324.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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